Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
75
Einzelbild herunterladen
 

73

unter der Verpflichtung des Verkäufers geschlossen, daß dieWaare der Probe oder dem Muster gemäß sei.

Art. 341/

Ein Kauf zur Probe ist unbedingter >kauf unter Hinzu-fügung des Beweggrundes.

Art. 342.

hinsichtlich des Ortes der Erfüllung der Verbindlichkeitendes Verkäufers und des Käufers kommen die Bestimmungen desArt. 324 Abs. 1 zur Anwendung.

Die Ucbcrgabe der Waare geschieht, wenn aus diesenBestimmungen sich nicht ein Anderes ergiebt, an dem Orte, woder Verkäufer zur Zeit des Vertrags-Abschlufses seine Handels-niederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnorthatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache verkauft ist, welchesich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Willen der Kontrahcnten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Ueber-gabe an diesem Orte.

Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, sofernnicht ein Anderes durch die Natur des Geschäfts bedingt oderdurch Vertrag oder Handclsgcbrauch bestimmt ist. Im Ucbri-gen kommt die Bestimmung des Art. 325 auch in Bezug aufdiese Zahlung zur Anwendung.

Art. 343.

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange derKäufer mit der Empfaugnahme nicht im Verzüge ist, mit derSorgsalt eines ordentlichen Geschäftsmannes aufzubewahren.

Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare imVerzüge, so kann der Verkäufer die Waare aus Gefahr undKosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhausc oder beieinem Dritten niederlegen. Er ist auch befugt, nach vorgängigerAndrohung die Waare öffentlich verkaufen zu lassen/ er darf,wenn die Waare einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat,nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch nicht öffentlichdurch einen Handelsmäkler öder in Ermangelung eines solchendurch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufen-den Preise bewirken. Ist die Waare dem Verderben ausgesetztund Gefahr im Verzüge, so bedarf es der vorgängigcn An-drohung nicht.

Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer denKäufer, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen/ bei Unter-lallung iff er zum Schadensersatze verpflichtet.

Art. 344.

Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orteübersendet werden, und hat der Käufer über die Art derUcbersendung nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für be-auftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns dieBestimmung statt des Käufers zu treffen, insbesondere auch