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Art. 336.
Maaß, Gewicht, Münzfuß, Münzsorten, Zeitrechnungund Entfernungen, welche an dem Orte gelten, wo der Ver-trag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertrags-mäßigen zu betrachten.
Ist die im Vertrage bestimmte Münzsortc am Zahlungs-orte nicht im Umlauf oder nur eine Rcchnungswährung, sokann der Betrag nach dem Werthe zur Vcrfallzcit in derLandcsmünze gezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauchdes Wortes »effektiv« oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlungin der im Vertrage benannten Münzsorte ausdrücklich bedungen ist.
Zweiter Titel.
Vom Kauf.
Art. 337.
Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar fürmehrere Personen, insbesondere durch Mittheilung von Preis-listen, Lagerverzeichnißen, Proben oder Mustern geschieht, oderbei welchem die Waare, der Preis oder die Menge nicht bestimmtbezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf.
Art. 338.
Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Han-delsgeschäft zu beurtheilen^ dessen Gegenstand in der Lieferungeiner Quantität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmtenPreis besteht.
Art. 339.
Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist unter der indem Willen des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daßder Käufer die Waare besehen oder prüfen und genehmigenwerde. Diese Bedingung ist im Zweifel eine ausschiebende.
Der Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nichtgebunden. Der Verkäufer hört aus, gebunden zu sein, wennder Käufer bis zum Ablauf der verabredeten oder ortsgebräuch-lichen Frist nicht genehmigt.
Fn Ermangelung einer verabredeten oder ortsgcbräuchlichenFrist "kann der Verkäufer nach Ablauf einer den Umständen an-gemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung auffordern/ er hörtauf, gebunden zu sein, wenn sich der Käufer auf die Auffor-derung nicht sofort erklärt.
Ist die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zumZweck^ der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so giltdas Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Frist oderauf die Aufforderung als Genehmigung.
Art. 340.
Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt, jedoch