Benennung oder Zahl dein Tage des Vertragsschlupcsentspricht/ fehlt dieser Tag in dem letzten Monate/ sofällt die Erfüllung auf den letzten Tag dieses Monats,
Der Ausdruck »halber Monat« wird einem Zeitraum honfünfzehn Tagen gleich geachtet, Ist die Frist zur Erfüllung aufeinen oder mehrere ganze Monate und einen Halden Monatgestellt/ so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dannzu berechnen/ wenn der Anfang derselben nicht nach dem Tagedes Ncrtragsschlusses/ sondern nach einem anderen Zeitpunkteoder Ereignisse bestimmt worden ist.
Art. 329.
Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf cincu Sonntagoder allgemeinen Feiertag/ so gilt der nächste Werktag als derTag der Erfüllung.
Art. 330.
Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraumsgeschehen/ so muß sie vor Ablauf desselben erfolgen.
Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonntagoder allgemeinen Feiertag/ so muß spätestens am nächstvorher-gehenden Werktage erfüllt werden.
Art. 331.
Abänderungen in diesen Zeitbcrechnungen (Art. 328 bis330)/ soweit sie die Liguidationstermine der Börsengeschäfte be-treffe»/ bleiben den Börsenordnungen vorbehalten.
Art. 332.
Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage während dergewöhnlichen Geschäftszeit geleistet und angenommen werden.
Art. 333.
Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung eiuer Verbind-lichkeit verlängert worden/ so beginnt die neue Frist im Zweifelam ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.
Art. 334.
In allen Fälle»/ in welchen ein Verfalltag bestimmt wor-den ist/ ist nach der Natur des Geschäfts und der Absicht derKontrahenten zu beurtheile»/ ob derselbe nur zu Gunsten einesder beiden Kontrahenten hinzugefügt worden ist.
Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltagezu zahlen befugt ist/ ist er doch nicht berechtigt/ ohne Ein-willigung des Gäubigers den Diskonto abzuziehen/ insofernnicht Uebcrcinkunft oder Handclsgcbrauch ihn dazu ermächtigen.
Art. 335.
Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte derWaare nichts Näheres bestimmt/ so har der Verpflichtete Han-delsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren.