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Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflich-tete an dem Orte zu erfüllen, "an welchem er zur Zeit desVertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Er-mangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmteSache übergeben werden soll, welche sich zur-Zeit des Vertrags-abschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Ortebefand, so geschieht die Uebcrgabe an diesem Orte.
Art. 325.
Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung vonindossabelen oder auf Inhaber lautenden Papieren, ist derSchuldner verpflichtet, wenn nicht ein Anderes aus dem Ver-trage oder aus der Natur des Geschäfts oder der Absicht derKontrahenten hervorgeht, auf seine Gefahr und Kosten dieZahlung dem Gläubiger an den Ort zu übermachen, an wel-chem der letztere zur Zeit der Entstehung der Forderung seineHandelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohn-ort hatte.
Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Er-füllungsort des Schuldners (Ärt. 324) in Betreff des Gerichts-standes oder in sonstiger Beziehung nicht geändert.
Art. 326.
Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in demVertrage nicht bestimmt ist, so kann die Erfüllung zu jederZeit gefordert und geleistet werden, sofern nicht nach den Um-ständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas Anderes anzu-nehmen ist.
Art. 327.
Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder den Herbstoder auf ähnliche Zeitbestimmungen, so entscheidet der Handels-gebrauch des Ortes der Erfüllung.
Ist die Erfüllung auf die Mitte eines Monats gestelltworden, so gilt der fünfzehnte dieses Monats als der Tag derErfüllung.
Art. 328.
Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablauseeiner bestimmten Frist nach Abschluß des Vertrages erfolgensoll, so fällt der Zeitpunkt der Erfüllung!
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letztenTag der Frist/ bei Berechnung der Frist wird der Tag,an welchem der Vertrag geschlossen ist, nicht mit gerech-net/ ist die Frist auf acht oder vierzehn Tage bestimmt,so werden darunter volle acht oder vierzehn Tage ver-standen /
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder einem meh-rere Monate umfassenden Zeitraum (Jahr, halbes Jahr,viertel Jahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letztenWoche oder des letzten Monats, welcher durch seine