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Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesemZeitpunkte ein, so besteht der Vertrag nicht, wenn der Antra-gende in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nach dem Ein-treffen der Annahme von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat,
Art. 320.
Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theilefrüher als der Antrag, oder zu gleicher Zeit mit demselben zu,so ist der Antrag für nicht geschehen zu erachten.
Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten,wenn der Widerruf noch vor der Erklärung der Annahme oderzu gleicher Zeit mit derselben bei dem Antragsteller eingegan-gen ist,
Art. 321.
Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Standegekommen, so gilt der Zeitpunkt, in welchem die Erklärung derAnnahme Behufs der Absenkung abgegeben ist, als der Zeit-punkt des Abschlusses des Vertrages.
Art. 322.
Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungengilt als Ablehnung des Antrages verbunden mit einem neuenAntrage.
Art. 323.
Wenn zwischen dem Kaufmann, welchem ein Austrag ge-geben wird, und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindungbesteht, oder sich derselbe gegen letzteren zur Ausrichtung solcherAufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögernverpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme desAuftrages gilt.
Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig,die mit dem Austrage etwa übersandten Waaren oder anderenGegenstände auf. Kosten des Auftraggebers, soweit er für dieseKosten gedeckt ist, und soweit es ohne seinen Nachtheil geschehenkann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.
Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen,daß das Gut in einem öffentlichen Lagcrhause oder bei einemDritten so lange niedergelegt wird, bis der Eigenthümer ander-weitige Vorkehrung trifft.
Vierter Abschnitt.
Erfüllung der Handelsgeschäfte.
Art. 324.
Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß an dem Orte ge-schehen, welcher im Vertrage bestimmt oder nach der Natur desGeschäfts oder der Absicht der Kontrahenten als Ort der Er-füllung anzusehen ist.