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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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2) wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldnersfruchtlos vollstreckt oder wider denselben wegen Nicht-erfüllung einer Zahlungsvcrbindlichkeit die Vollstreckungdes Personalarrestcs erwirkt worden ist.

In diesen Fällen steht auch die Vorschrift des Schuldnersoder die Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmtenWeise mit den Gegenständen zu verfahren, dem Zurückbehal-tungsrecht nicht entgegen, sofern die vorstehend unter 1. und 2.bezeichneten Umstände erst nach Uebergabe der Gegenstände odernach Uebernahme der Verpflichtung eingetreten oder dem Gläu-biger bekannt geworden sind.

Art. 315.

Der Gläubiger, welchem das Zurückbehaltungsrccht nachden Artikeln 31Ä oder 314 zusteht, ist verpflichtet, von derAusübung desselben den Schuldner ohne Verzug zu benachrich-tige». Er ist befugt, wenn, ihn dieser nicht rechtzeitig in andererWeise sichert, im Wege der Klage bei dem für ihn selbst zustän-digen Gerichte gegen den Schuldner den Verkauf der Gegen-stände zu beantragen/ er kann sich aus dem Erlöse vor denanderen Gläubigern des Schuldners befriedigen. Der Gläu-biger hat diese Rechte auch gegenüber der Konkursmalle desSchuldners.

Art. 316.

Die in den Art. 313 bis 315 dem Gläubiger gegebenenRechte treten nicht ein, soweit die Parteien dies besonders ver-einbart haben.

Dritter Abschnitt.

Abschließnng der Handelsgeschäfte.

Art. 317.

Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durchschriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt.

Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit stattals sie in diesem Gefitzbuchc enthalten sind.

Art. 318.

Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschließungeines Handelsgeschäfts muß die Erklärung sogleich abgegebenwerden, widrigenfalls der Antragende an seinen Antrag nichtlänger gebunden ist.

Art. 319.

Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt derAntragende bis zu dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er beiordnungsmäßiger rechtzeitiger Abfindung der Antwort den Ein-gang der letzteren erwarten darf. Bei der Berechnung diesesZeitpunktes darf der Antragende von der Voraussetzung aus-gehen, daß sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.