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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt,und schriftlich vereinbart ist, dasi der Gläubiger ohne gericht-liches Verfahren sich aus dem Pfande befriedigen könne, sodarf, wenn der Schuldner im Verzüge ist, der "Gläubiger dasPfand öffentlich verkaufen lassen/ er darf in diesem Falle, wenndie verpfändeten Gegenstände einen Börsenpreis oder Markt-preis haben, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einenHandelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einenzu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preisebewirken. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläu-biger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen/bei Unterlassung der Anzeige ist er zum Schadensersätze ver-pflichtet.

Art. 312.

Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichenPfandanstalten, Kreditinstitutcn oder Banken durch Gesetze, Ver-ordnungen oder Statuten verliehenen besonderen Rechte inBetreff der Bestellung oder Veräußerung von Pfändern nichtberührt.

Fngleichcn ist durch die vorhergehenden Artikel nicht aus-geschlossen, daß die Bestellung oder die Veräußerung von Faust-pfändern unter Kaufleuten für Forderungen aus Handels-geschäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei die in deneinzelnen Staaten für die Bestellung oder Veräußerung vonFaustpfändern geltenden Bestimmungen beobachtet werden.

Art. 313.

Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welcheihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnengeschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zu-rückbehaltungsrecht (Retentionsrecht) an allen beweglichen Sachenund Werthpapiercn des Schuldners, welche mit dessen Willenauf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommensind, sofern er dieselben noch in seinem Gewahrsam hat odersonst, insbesondere vermittelst Konnossemente, Ladescheine oderLagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen.

Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehal-tung der Gegenstände der von dem Schuldner vor oder beider Uebergabe ertheilten Vorschrift oder der von dem Gläubigerübernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit denGegenständen zu verfahren, widcrstcitcn würde.

Art. 314.

Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Zurück-behaltungsrecht besteht unter den dort angegebenen Voraus-setzungen selbst wegen der nicht fälligen Forderungen,

1) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurseröffnet worden ist, oder der Schuldner auch nur seineZahlungen eingestellt hat/