Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
68
Einzelbild herunterladen
 

68 -

Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegen-stände gestohlen oder verloren waren.

Art. 307.

Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden bei Pa-pieren auf Inhaber auch dann Anwendung, wenn die Ver-äußerung oder Verpfändung nicht von einem Kaufmann indessen Handelsbetriebe geschehen ist, nnd wenn die Papieregestohlen oder verloren waren.

Art. 308.

Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die Landes-gesetze nicht berührt, welche für den Besitzer noch günstigereBestimmungen enthalten.

Art. 309.

Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürger-lichen Rechte vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind nicht erfor-derlich, wenn unter Kaufleuten für eine Forderung aus beider-seitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand an beweglichen Sachen,an Papieren auf Inhaber oder an Papieren, welche durch In-dossament übertragen werden können, bestellt wird.

In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarungüber die Verpfändung:

1) bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaberdie Übertragung des Besitzes auf den Gläubiger, wiesolche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtsfür das Faustpfand erfordert wird/

2) bei Papieren, welche durch Indossament übertragenwerden können, die Uebergabe des indossirten Papiers.

Art. 310.

Ist die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleutenfür eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften schriftlicherfolgt, so kann der Gläubiger, wenn der Schuldner im Ver-züge ist, sich aus dem Pfande sofort bezahlt machen, ohnedaß es einer Klage gegen den Schuldner bedarf.

Der Gläubiger hat die Bewilligung hierzu unter Vor-legung der erforderlichen Bescheinigungsmittel bei dem für ihnzuständigen Handelsgerichte nachzusuchen, von welchem hieraufohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des Gläubigersder Verkauf der verpfändeten Gegenstände oder eines Theilsderselben verordnet wird.

Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung desVerkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich,sofort zu benachrichtigen / unterläßt er die Anzeige, so ist er zumSchadensersatze verpflichtet. Um den Verkauf zu bewirken, ist derNachweis der Anzeige nicht erforderlich.

Art. 311.

Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten