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Seeassekuranzpolizen durch Indossament übertragen werden/wenn sie an Ordre lauten.
Art. 303.
Durch das Indossament der in den beiden borhergehendenArtikeln bezeichneten Urkunden gehen alle Rechte aus demindossirten Papiere auf den Indchjatar über.
Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bediene»/welche ihm nach Maaßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbargegen den jedesmaligen Kläger zustehen.
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des guittirtenPapiers zu erfüllen verpflichtet.
Art. 304.
Ob außer den in diesem Gesetzbuch bezeichneten noch anderean Ordre lautende Anweisungen"/ Verpflichtungsscheinc odersonstige Urkunden mit der in Art. 303 erwähnten Wirkung durchIndossament übertragen werden können/ ist nach den Landes-aesetzcn zu beurtheilen.
Art. 305.
Für Papiere/ welche an Ordre lauten/ und welche durchIndossament übertragen werden können (Art. 301 bis 304)/gelten in Betreff der Form des Indossaments/ in Betreff derLegitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legitima-tion/ sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Her-ausgabc dieselben Bestimmungen/ welche die Art. 11 bis 13/36 und 74 der allgemeinen deutschen Wechsel - Ordnung inBetreff des Wechsels enthalten.
Sind die in Art. 301 bezeichneten Papiere abhanden ge-kommen/ so finden in Bezug auf die Amortisation die inArt. 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung gegebenenBestimmungen Anwendung. Die Amortisation der im Art. 302bezeichneten Papiere richtet sich nach den Landcsgeseken.
Art. 306.
Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einemKaufmann in dessen Handelsbetriebe veräußert und übergebenworden sind/ so erlangt der redliche Erwerbcr das Eigenthum/auch wenn der Vcräußercr nicht Eigenthümer war. Das früherbegründete Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete Pfand-recht oder sonstige dingliche Reckt erlischt/ wenn dasselbe demErwerber bei der Veräußerung unbekannt war.
Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einemKaufmann in dessen Handelsbetriebe verpfändet und übergebenworden, so kann ein früher begründetes Eigenthum, Pfandrechtoder sonstiges dingliches Recht an den Gegenständen zumNachtheil des redlichen Pfandnehmcrs oder dessen Rechtsnach-folger nicht geltend gemacht werden.
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteursund Frachtführers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfand-rechte gleich.