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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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entgegengesetzte Willensmeinung aus seiner Erklärung oder ausden Umständen hervorgeht.

Art. 298.

Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommen in Be-treff des Verhältnisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Be-vollmächtigten und dem Dritten, mit welchem der BevollmächtigteNamens des Vollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselbenBestimmungen zur Anwendung, welche im Art. 52 in Be-ziehung auf die Prokuristen und Handlungs-Bevollmächtigtengegeben sind.

Ungleichen gilt die Bestimmung des Art. 55 in Beziehungauf denjenigen, welcher ein Handelsgeschäft als Bevollmächtigterschließt, ohne Vollmacht dazu erhalten zu haben, oder welcherbei dem Abschlüsse des Handelsgeschäfts seine Vollmacht über-schreitet.

Art. 299.

Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäfthervorgegangenen Forderung kann die Bezahlung ihres vollenBetrages auch dann verlangt werden, wenn dieser Betrag dieSumme des für die Abtretung vereinbarten Preises übersteigt.

Art. 300.

Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anwei-sung (Assignation) gegenüber demjenigen, zu dessen Gunstensie ausgestellt ist, angenommen hat, ist demselben zur Erfüllungverpflichtet. Die auf eine schriftliche Anweisung geschriebeneund unterschriebene Annahme-Erklärung gilt als ein dem Assigna-tar geleistetes Zahlungsversprechen.

Art. 301.

Anweisungen und Vcrpflichtungsscheine, welche von Kauf-leuten über Leistungen von Geld oder einer Quantität vertret-barer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, ohne daßdarin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistungabhängig gemacht ist, können durch Indoflament übertragenwerden, wenn sie an Ordre lauten.

Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments istnicht erforderlich, daß sie die Angabe des Verpflichtungsgrundesoder das Empfangsbekenntniß der Valuta enthalten.

Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist demjenigen,zu dessen Gunsten sie ausgestellt oder an welchen sie indossirtist, zur Erfüllung verpflichtet.

Art. 302.

Ingleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Lade-schein? der Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine,VHarrnnts) über Waaren oder andere bewegliche Sachen,welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlichermächtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bodmereibricfe und