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Art. 290.
Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbeseinem Kaufmann oder Nichtkaufmann Geschäfte besorgt oderDienste leistet, kann dafür auch ohne vorherige VerabredungProvision, und wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zu-gleich auch Lagergeld nach den an dem Orte gewöhnlichen Sätzenforder».
Von seinen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderenVerwendungen kann er, vom Tage ihrer Leistung oder Be-schaffung an, Zinsen in Ansatz bringend
Dies gilt insbesondere auch von dem Kommissionär undSpediteur.
Art. 291.
Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann inlaufender Rechnung (Kontokurrent) steht, so ist derjenige, welchembeim Rechnungsabschlüsse ein Ueberschuß gebührt, von demganzen Betrage desselben, wenngleich darunter Zinsen begriffensind, seit dem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern berechtigt.
Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofernnicht von den Parteien ein Anderes bestimmt ist.
Art. 292.
Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu Sechs vomHundert jährlich bedungen werden/ höhere Zinsen zu bedingen,ist nur insofern zulässig, als die Landcsgcsetze solches gestatten.
Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und beiSchulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften könnenauch höhere Zinsen, als Sechs vom Hundert jährlich, bedungenwerden.
Art. 293.
Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammt-betragc das Kapital übersteigen.
Art. 294.
Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweiseines Irrthums oder eines Betrugs in der Rechnung nicht aus.
Art. 295.
Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittungist an den Ablauf einer Zeitftist nicht gebunden.
Art. 296.
Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, dieZahlung zu empfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekanntenUmstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegen-stehen.
Art. 297.
Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche voneinem Kaufmann in dem Handelsgewerbe ausgegangen sind,werden durch seinen Tod nicht aufgeboben, sofern nicht eine
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