Art, 282.
Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite einHandelsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtetist, muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden.
Art. 283.
Wer Schadensersatz zu fordern hat, kann die Erstattungdes wirklichen Schadens und des entgangcuen Gewinnes ver-lange».
Art. 284.
Die Konventionalstrafe unterliegt keiner Beschränkung inAnsehung des Betrages/ sie kann das Doppelte des Interessesübersteigen.
Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechtigt, sich durchErlegung der Konventionalstrafe von der Erfüllung zu befreien.
Die Verabredung einer Konventionalstrafe schließt im Zweifelden Anspruch auf einen den Betrag derselben übersteigendenSchadensersatz nicht aus.
Art. 285.
Die Oaraufgabc (Arrha) gilt nur dann als Reugeld,wenn dies vereinbart oder ortsgebräuchlich ist.
Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart oder orts-gcbräuchlich ist, zurückzugeben oder in Anrechnung zu bringen.
Art. 286.
Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Ver-letzung über die Hälfte, können Handelsgeschäste nicht ange-fochteil werden.
Art. 287.
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch derVerzugszinsen, ist bei Handelsgeschästen Sechs vom Hundertjährlich.
In allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche dieVerpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung derHöhe ausgesprochen wird / sind darunter Zinsen zu Sechs vomHundert jährlich zu verstehen.
Art. 288.
Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite einHandelsgeschäft ist, eine fällige Forderung hat, kann wegen der-selben vom Tage der Mahnung an Zinsen fordern, sofern ernicht nach dem bürgerlichen Recht schon von einem früherenZeitpunkte an Zinsen zu fordern berechtigt ist. Die Uebersendungder Rechnung gilt für sich allein nicht als Mahnung.
Art. 289.
Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigenHandelsgeschäften auch ohne Verabredung oder Mahnung vonjeder Forderung seit dem Tage, an welchem sie fällig war,Zinsen zu fordern.