Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine geltenals im Betriebe des Handelsgewcrbcs gezeichnet/ sofern sich nichtaus denselben das Gegentheil ergicbt.
Art. 275.
Vertrage über unbewegliche Sachen sind keine Handels-geschäfte-
Art. 2/6.
Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäftswird dadurch nicht ausgeschlosien, 'daß einer Person wegenihres Amtes oder Standes/ oder aus gcwcrbcpvlizcilichcn oderanderen ähnlichen Gründen untersagt ist/ Handel zu treibenoder Handelsgeschäfte zu schließen.
Art. 277.
Bei jedem Rechtsgeschäft/ welches auf der Seite eines derKontrahenten ein Handelsgeschäft ist/ sind die Bestimmungendieses vierten Buchs in Beziehung auf beide Kontrahentengleichmäßig anzuwenden/ sofern nicht aus diesen Bestimmungenselbst sich ergiebt/ daß ihre besonderen Festsetzungen sich nur aufdenjenigen von beiden Kontrahenten beziehen/ auf desien Seitedas Geschäft ein Handelsgeschäft ist.
Zweiter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte.
Art. 278.
Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäftehat der Richter den 'Willen der Kontrahenten zu erforschenund nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Art. 279.
Fn Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Hand-lungen und Unterlassungen ist auf die im Handelsverkehrgeltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Art. 280.
Wenn zwei oder mehrere Personen einem Anderen gegen-über in einem Geschäft/ welches auf ihrer Seite ein Handelsge,schäft ist/ gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind-so sind sie als Solidarschuldncr zu betrachten/ sofern sich nichtaus der Ucbereinkunft mit dem Gläubiger das Gegentheil crgiebt.
Art. 281.
Bei Handelsgeschäften/ ingleichcn in allen Fällen/ inwelchen in diesem Gesetzbuchs eine solidarische Verpflichtungauferlegt wird/ steht einem Solidarschuldner die Einrede derTheilung oder der Vorausklage nicht zu.
Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einemHandelsgeschäft auf Seiten des Hauptschuldners hervorgeht,oder wenn die Bürgschaft selbst ein Handelsgeschäft ist.