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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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keinen Unterschied, ob die Waaren oder anderen beweg-lichen Sachen in Natur oder nach einer Bearbeitung oderVerarbeitung weiter «veräußert werden sollen /

2) die Uebernahme einer Lieferung von Gegenständen derunter Ziff. 1 bezeichneten Art, welche der Ucbernehmcrzu diesem Zweck anschafft,'

3) die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie/

4) die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Rei-senden zur See und das Darleihen gegen Verbodmung.

Art. 272.

Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wennsie gewerbemäßig betrieben werden:

1) die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung be-weglicher Sachen für Andere, wenn der Gewerbebetriebdes Ucbernchmers über den Umfang des Handwerkshinausgeht/

2) die Bankier- oder Gcldwcchslergeschäfte /

3) die Geschäfte des Kommissionärs (Art. 360), des Spe-diteurs und des Frachtführers , sowie die Geschäfte derfür den Transport von Personen bestimmten Anstalten/

4) die Vermittelung oder Abschließung von Handelsge-schäften für andere Personen/ die amtlichen Geschäfteder Handelsmäkler sind jedoch hierin nicht einbegriffen/

5) die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte desBuch- oder Kunsthandels/ ferner die Geschäfte derDruckereien, sofern nicht ihr Betrieb nur ein hand-werksmäßiger ist.

Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsge-schäfte, wenn sie zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann imBetriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichtetenvandelsqcwerbes gemacht werden.

Art. 273.

Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Be-triebe seines Handelsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfteanzusehen.

Dies gilt insbesondere für die gewerbliche Wciterveräußc-rung der zu diesem Zweck angeschafften Waaren, beweglichenSachen und Wcrthpapierc, sowie für die Anschaffung von Ge-rüchen, Material und anderen beweglichen Sachen, welche beidem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbrauchtwerden sollen.

Die Wcitcrvcräußerungen, welche von Handwerkern vor-genommen werden, sind, insoweit dieselben nur in Ausübungihres Handwerksbetriebes geschehen, als Handelsgeschäfte nichtzu betrachten.

Art. 274.

Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten imZweifel als zum Betriebe des Handclsgewerbes gehörig.