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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
482
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Artikel 4.

Jede zur Eintragung in das Handels-Register bestimmteAnmeldung muß auch in denjenigen Fällen/ für welche dasHandels - Gesetzbuch dies nicht besonders vorschreibt, entwederpersönlich vor dem Handcls-Gcricht erklärt, oder in beglaubigterForm bei dem Handcls-Gcricht eingereicht werden.

Die Anmeldung gilt als vor dem Handels - Gerichterklärt, wenn sie von einem dazu bestellten Richter des Hau-dels-Gerichts, im Bezirke des Appellations-Gerichtshofcs zu Köln von dem Sekretair des Handels-Gerichts aufgenommen ist. Unterder beglaubigten Form ist die gerichtliche oder notarielle Formzu verstehen. Geschieht die Anmeldung durch einen Bevoll-mächtigten, so hat dieser eine gerichtliche oder notarielle Voll-macht chcizubringcn.

Dieselben Formvorschriften gelten in Bezug auf die Zeich-nung oder Einreichung der Zeichnung einer Firma oder Unter-schrift, welche nach Vorschrift des Handels-Gesetzbuchs bei demHandcls-Gericht bewirkt werde» soll.

Die näheren geschäftlichen Anordnungen über die Führungdes Handes-Ncgisters bleiben einer von dem Justiz-Minister denGerichten zu ertheilenden Instruktion vorbehalten.

Artikel 6.

In Bezug auf die Ausführung der Vorschrift des Han-dels-Gesetzbuchs, gemäß welcher das Handels-Gericht gegen die-jenigen einschreiten soll, welche sich einer ihnen nicht zustehendenFirma bedienen (Artikel 26 des Handels-Gesetzbuchs), kommendie Bestimmungen des vorhergehenden Artikels mit folgendenMaßgaben zur Anwendung:

t) Die Verfügung (Artikel 5 §. 1), durch welchedas Handcls-Gcricht einschreitet, sowie die neue Ver-fügung, welche gemäß Artikel 5 §. 4 oder 6ergeht, ist ohne Bestimmung einer Frist dahin zuerlassen, daß der Betheiligte unter Androhung einerOrdnungsstrafe aufgefordert wird, sich dieser Firmanicht ferner zu bedienen.

2) Das Handcls-Gcricht hat nach Erlaß der Verfügunggemäß Artikel 5. 3 und folg. weiter zuverfahren, wenn es in glaubhafter Weise davonKenntniß erhält, daß der Verfügung nach Zustellungderselben zuwidergehandelt worden ist.

Artikel 8.

Die Haudelsbücher der Kaufleute sind bei Strei-tigkeiten gegen Nichtkaufleutc für sich allein zurErhringung des Beweises nicht hinreichend, sondern nur zurUnterstützung anderer Beweise geeignet.