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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägungaller Umstände des Falles geleiteten Ermessen zu entscheiden/ob den ordnungsmäßig geführten Handelsbüchern in Handels-sachen in dem Maßx Beweiskraft beizulegen sei/ daß der einenoder der andern Partei der Eid auferlegt werde.

Artikel 9.

In Betreff der Handels-Mäklcr wird Folgendes bestimmt:

8' 1.

Die Handels-Mäklcr werden an den Orte»/ für welchekaufmännische Korporationen oder Handels-Kammern bestehen/von diesen ernannt / die Ernennung bedarf der Bestätigung derRegierung.

Die Anstellung von Handels-Mäklern an anderen Ortengeschieht durch die Regierung.

Die Bestimmung des H. 319 der Konkurs-Ordnung von8. Mai 1855: daß Personen/ über deren Vermögen der Kon-kurs eröffnet worden ist/ als Handels-Mäklcr nicht zugelassenwerden könne»/ so lauge sie die Wiedereinsetzung in den vorigenStand nicht erlangt haben / gilt auch für den Bezirk desAppcllations - Gerichtshofes zu Köln in Betreff der Per-sonen/ welche fallirt haben/ so lauge sie nicht reha-bilitirt sind.

Zur Bestellung einer Dienst-Kaution sind die Handels-Mäkler nicht verpflichtet.

§. 2.

Den Handels-Mäklern steht ein ausschließliches Recht zurVermittelung von yandels - Geschäften nicht zu. Die Gesetzeoder Verordnungen/ durch welche ihnen ein solches Recht bei-gelegt ist/ werden aufgehoben.

8- 3-

Die Handcls-Mäkler/ welche zur Vermittelung von Kauf-Geschäften über Waaren/ Schisse oder Handcls-Papiere bestelltsind/ haben zugleich die Befugniß/ öffentliche Versteigerungenderselben Gegenstände abzuhalten.

8- 4.

Die Beeidigung der Handels-Mäkler erfolgt bei dem Han-dels-Gericht.

Die für das Tagebuch des Handels - Mäklers in demArt. 71 des Handeis-Gesetzbuchs vorgeschriebene Beglaubigunggeschieht durch den Vorsitzenden des Handcls-Gerichts.

Die Behörde/ bei welcher nach der Vorschrift des Arti-kels 75 des Handels - Gesetzbuchs das Tagebuch eines ver-storbenen oder aus dem Amt geschiedeneu Handels - Mäklersniedergelegt wird/ ist das Handels-Gericht,

8- 5.

Handels-Mäkler/ welche eine der nach dem Art. 69 des

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