Handels-Gesetzbnchs ihnen obliegenden Pflichten verletzen, werdenmit Geldbuße'von fünf nnd zwanzig bis zn fünfhundert Thaler»bestraft/ im Nücksallc kann außerdem auch auf Entsetzung er-kannt werdeil. Durch diese Bestimmung wird die Anwendungeiner härteren Strafe nicht ausgcschloflcn, wenn dieselbe nachsonstigeil Gesetzen durch die Handlung begründet ist.
Die Verordnungen, nach welchen kaufmännische Korpora-tionen befugt sind, die Handels-Mäkler wegen Pflichtverletzun-gen anderer Art im Wege der Disziplin zu bestrafen, bleibenin Kraft.
Artikel 14.
Die Hohe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch derVerzugszinsen, ist in allen Handelssachen sechs vom hundertjährlich/ ungleichen können in allen Handelssachen Zinsen zusechs vom Hundert jährlich bedungen werden.
Die Vorschrift des Artikels 292 Absatz 2 desHandelsgesetzbuchs wird hierdurch nicht berührt.
Artikel 27.
Die in den bisherigen Gesetzen den Kaufleuten einge-räumte Befugniß, Waaren oder andere bewegliche Sachenohne körperliche Üebcrgabe (durch symbolische Üebcrgabe) mittelstbesonderer Förmlichkeiten zu verpfänden oder sich verpfänden zulasten, steht fortan denjenigen Personen zu, welche nach denBestimmungen des Handelsgesetzbuchs als Kaufleuteanzusehen sind.
Artikel 47.
An Stelle der Art. 631— 634 des Rheinischen Handels-Gesctzbuches treten folgende Bestimmungen:
Die Handelsgerichte sind zuständig:
1) für alle Ncchtsstrcitigkeiten über Verbindlichkeiteneines Kaufmanns aus seinen Handelsge-schäften/
2) für alle Nechtsstreitigkeiten über Verbindlichkeiteneines Nichtkaufmanns aus einem Handelsgeschäfte,wenn das Geschäft auf Seiten dieses Nichtkaufmannsein Handelsgeschäft ist/
3) für alle Nechtsstreitigkeiten über die im Art. 2Ziffer 2 — 7 aufgeführten Handelssachenohne Unterschied der Personen/
4) für alle Nechtsstreitigkeiten über Wechselvcrbindlich-keitcn.
Die Art. 636 und 637 sind aufgehoben.
Artikel 50.
An die Stelle der Art. 1—4 des Gesetzes vom 15. Ger-minal VI. Jahres (4. April 1798) und der Art. 1, 2, 3 und 6