Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
485
Einzelbild herunterladen
 

485

der Kabinets-Ordre vom 17- April 1833 (Gesetz-SammlungSeite 34) treten folgende Bestimmungen:

8- 1-

Auf Vollstreckung durch Pcrsonalarrest ist zu erkennen:

1) wenn die Vcrurtheilung wegen der Vcrdindlichkeiteines Kaufmanns aus einem Geschäfte erfolgt/welches auf Seiten dieses Kaufmanns einHandelsgeschäft ist/

2) wenn die Vcrurtheilung wegen der Ver-bindlichkeit eines Kaufmanns in einer derim Art. 2 Ziffer 27 aufgeführten Han-delssachen erfolgt/

») wenn die Vcrurtheilung wegen einer Verbindlichkeiteines Nichtkanfmanns ans einem Geschäft erfolgt/welches auf Seiten dieses Nichtkanfmanns einHandelsgeschäft ist/

A) wenn die Beurtheilung wegen einer Wcchselverbind-lichkeit erfolgt.

8- 2.

Von dem Pcrsonalarrest sind in den Fällen unter 1/2und 3 des vorstehenden Paragraphen ausgenommen:

1) Frauen/ insofern sie nicht Handclsfraucn sind/

2) Minderjährige/ ohne Unterschied des Geschlechts anddie ihnen gleiehgcachteten Personen/ sofern sie nichtnach den Bestimmungen dieses Gesetzes als volljäh-rig zu erachten sind/

3) Wittwen und Erben. / welche als solche wegen derVerbindlichkeit des Schuldners/ dessen Rechtsnach-folger sie sind/ vcrurtheilt werden.

In Bezug auf die Ausnahmen vom Pcrsvnalarrcst/ welchebei der Verurthcilnng wegen Wcchselvcrbindlichkciten eintrete»/kommt der Art. 2 der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnungzur Anwendung.

Die Vorschrift des Artikels 800 Nr. 5 der Civilprozeß-Ordnung ist in den im H. 1 bezeichneten Fällen nicht an-wendbar.

Artikel 52.

In dem Artikel XI l. des Einführnngs-Gesetzes zum Straf-gesetzbuch treten an die Stelle der §§. 2 und 3 die folgendenBestimmungen:

K. S. Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs/ welcheihre Zahlungen einstelle»/ können mit Gefängniß biszu zwei Jahren bestraft werden:

1) wenn sie nach Dotalrecht oder mit vertrags-mäßiger Gütertrennung verhcirathct / dieVorschriften des Art. 41 dieses Gesetzes nichtbefolgt haben/