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der Kabinets-Ordre vom 17- April 1833 (Gesetz-SammlungSeite 34) treten folgende Bestimmungen:
8- 1-
Auf Vollstreckung durch Pcrsonalarrest ist zu erkennen:
1) wenn die Vcrurtheilung wegen der Vcrdindlichkeiteines Kaufmanns aus einem Geschäfte erfolgt/welches auf Seiten dieses Kaufmanns einHandelsgeschäft ist/
2) wenn die Vcrurtheilung wegen der Ver-bindlichkeit eines Kaufmanns in einer derim Art. 2 Ziffer 2—7 aufgeführten Han-delssachen erfolgt/
») wenn die Vcrurtheilung wegen einer Verbindlichkeiteines Nichtkanfmanns ans einem Geschäft erfolgt/welches auf Seiten dieses Nichtkanfmanns einHandelsgeschäft ist/
A) wenn die Beurtheilung wegen einer Wcchselverbind-lichkeit erfolgt.
8- 2.
Von dem Pcrsonalarrest sind in den Fällen unter 1/2und 3 des vorstehenden Paragraphen ausgenommen:
1) Frauen/ insofern sie nicht Handclsfraucn sind/
2) Minderjährige/ ohne Unterschied des Geschlechts anddie ihnen gleiehgcachteten Personen/ sofern sie nichtnach den Bestimmungen dieses Gesetzes als volljäh-rig zu erachten sind/
3) Wittwen und Erben. / welche als solche wegen derVerbindlichkeit des Schuldners/ dessen Rechtsnach-folger sie sind/ vcrurtheilt werden.
In Bezug auf die Ausnahmen vom Pcrsvnalarrcst/ welchebei der Verurthcilnng wegen Wcchselvcrbindlichkciten eintrete»/kommt der Art. 2 der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnungzur Anwendung.
Die Vorschrift des Artikels 800 Nr. 5 der Civilprozeß-Ordnung ist in den im H. 1 bezeichneten Fällen nicht an-wendbar.
Artikel 52.
In dem Artikel XI l. des Einführnngs-Gesetzes zum Straf-gesetzbuch treten an die Stelle der §§. 2 und 3 die folgendenBestimmungen:
K. S. Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs/ welcheihre Zahlungen einstelle»/ können mit Gefängniß biszu zwei Jahren bestraft werden:
1) wenn sie nach Dotalrecht oder mit vertrags-mäßiger Gütertrennung verhcirathct / dieVorschriften des Art. 41 dieses Gesetzes nichtbefolgt haben/