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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
486
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2) wenn sie nicht innerhalb der drei Tagenach Einstellung der Zahlungen die durchArt. 440 des Rheinischen Handelsgesetzbuchsvorgeschriebene Erklärung abgegeben haben,oder wenn ihre Erklärung nicht die Nainenaller solidarisch haftenden Gesellschafter ent-hält/

3) wenn sie sich ohne rechtmäßige Verhinderungin den festgesetzten Fällen und Fristen nichtbei den Agenten und Syndiken persönlicheingefunden, oder, nachdem sie ein freiesGeleit erhalten, nicht vor Gericht gestellthaben.

Die in den Artikeln 69 und 586599 desRheinischen Handelsgesetzbuches enthaltenen Straf-bcstimmungen sind aufgehoben.

H. S. Ein Gläubiger, welcher nach erlangter Kenntnißvon der Zahlungs-Einstellnug zu seiner Begünsti-gung und zum Nachtheil der übrigen Gläubigereinen besonderen Vertrag mit dem Gcmeinschuldncroder dessen Erben eingeht, oder welcher sich vondemselben oder anderen Personen besondere Vor-theile dafür gewähren oder versprechen läßt, daß erbei der Berathung und Beschlußnahmc der Gläu-biger in einem gewissen Sinne stimme, wird mitGefängniß bis zu Einem Fahre bestraft.

Auch kaun gegen denselben zugleich auf zeitigeUntersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-rechte erkannt werden.

Artikel 53. §. 10.

Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten,zu bestimmen, ob und wie weit die Artikel 432 bis 437 desHandelsgesetzbuchs und die vorstehenden §§. 1 bis 9 auf kleinereFahrzeuge (Küstenfahrer und dergleichen) keine Anwendung fin-den sollen.

§. 11.

Der Justiz-Minister hat die Gerichte wegen Führung desSchiffsregisters mit einer Instruktion zu versehen.

Artikel 54.

Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten,in Betreff einzelner Häfen zu verordnen, daß denselben für dieAnwendbarkeit der Bestimmungen, welche sich auf den Aufent-halt des Schiffs in dem Heimathshafen beziehen, alle oder ein-zelne Häfen ihres Reviers gleichzuachtcn seien (Artikel 448 desHandelsgesetzbuchs).