Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
487
Einzelbild herunterladen
 

487

Artikel 55.

Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten/zu bestimmen/ auf welchen kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrernund dergleichen) die Führung eines Journals nicht erforderlichsein soll (Artikel 489 des Handelsgesetzbuchs).

Artikel 60.

Mit dem 1. März 1862 treten die nachfolgenden Gesetzeund Verordnungen/ nebst allen dieselben ergänzenden oder er-läuternden Bestimmungen/ außer Kraft:

1) die 475 bis 712 und die §§. 1305 bis 2464des achten Titels des zweiten Theils des Allgemei-nen Landrcchts/ jedoch die §§. 1934 bis 2358 nurinsoweit, als dieselben auf die Versicherung gegendie Gefahren der Secschissfahrt sich beziehen/ fernerdas Schwcdisch-Pommcrsche Sccrecht/

2) die beiden ersten Bücher des Rheinischen Handels-gesetzbuchs und sämmtliche in dem Bezirk des Ap-pellations-Gerichtshofs zu Köln publizirten Fran-zösischen Gesetze und Verordnungen über die Bör-sen und die Handels-Mäkler/

3) alle bisherigen Gesetze oder gesetzlichen Vorschriften,welche über" Handelssachen (Artikel 2 dieses Gesetzes)besondere von dem allgemeinen bürgerlichen Rechtabweichende privatrcchtlichc Bestimmungen enthalten/sofern nicht dieselben einen Gegenstand betreffen, inAnsehung dessen das Handelsgesetzbuch auf die Lan-desgesctzc hinweist, oder insofern nicht die Fortdauerihrer Geltung in diesem Einführungsgesctz bestimmtist. Die das Prozeßrecht betreffenden Bestimmun-gen bleiben in Kraft, sofern sie nicht in diesem Ge-setze für abgeändert oder aufgehoben erklärt sind.

Artikel 67.

Sind die zur Geschäftsführung befugten Mitglieder eineram 1. März 1862 bereits bestehenden offenen Gesellschaft, Kom-mandit-Gcsellschaft oder Kominandit-Gescllschaft auf Aktien durchden Gcscllschafts-Vertrag oder durch einen vor dem 1. März1862 errichteten Vertrag in der Befugniß, die Gesellschaft zuvertreten, beschränkt, so bestimmt sich die Wirkung dieser Be-schränkung im Verhältniß zu dritten Personen noch innerhalbeines Zeitraums von drei Monaten, von dem 1. März 1862an gerechnet, nach den bisherigen Gesetzen.

Die Beschränkung kann innerhalb dieses Zeitraums zurEintragung in das Handelsregister angemeldet werden/ geschiehtdies, so bestimmt sich die Wirkung der Beschränkung im Ver-hältniß zu dritten Personen für die Zeit nach Ablauf jener drei