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Monate nach den Grundsätzen, welche der Artikel 115 des Han-delsgesetzbuchs über die Wirkung der Ausschließung eines Ge-sellschafters von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten,enthält.
Wenn die Anmeldung nicht innerhalb des dreimonatlichenZeitraums geschieht, so hat die Beschränkung für die Zeit nachAblauf dieser Frist dritten Personen gegenüber keine rechtlicheWirkung und kann später nicht mehr angemeldetwerd en.
Ist der Vorstand einer am 1. März 1862 bereits beste-henden Aktiengesellschaft in der Befugniß, die Gesellschaft zuvertreten, beschränkt, so kommt während des Zeitraums vonfünf Iahren, vom 1. März 1862 an gerechnet, die im zweitenAbsätze des Artikels 231 des Handelsgesetzbuchs enthaltene Be-stimmung nicht zur Anwendung,' für die spätere Zeit hat dieBeschränkung dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Artikel 68.
Wenn in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmannbereits am 1. März 1862 sich bedient hat, oder bei einer zudieser Zeit bereits bestehenden Handelsgesellschaft nach dem1. März 1862 eine Thatsache sich ereignet, welche gemäß denVorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden ist, so muß nicht allein diese An-meldung gleichwie bei den erst nach dem 1. März 1862 ent-standenen Firmen und Handelsgesellschaften geschehen, sondern esbestimmen sich auch die rechtlichen Folgen der That-sachen und die rechtlichen Folgen der geschehenen oder nichtgeschehenen Eintragung im Verhältniß zu Dritten nur nach denVorschriften des Handelsgesetzbuchs,' insbesondere sind die frü-heren Vorschriften über die rechtlichen Folgen der Veröffent-lichung der Thatsachen nicht anwendbar.
Artikel 69.
Fällt weg.