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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 257.

Dcr Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firmades Inhabers des Handclsgcwerbcs nicht enthalten sein/ imentgegengesetzten Falle haftet der stille Gesellschafter den Gläu-bigern dcr Gesellschaft persönlich und solidarisch.

Art. 258.

Wenn dcr Inhaber des Handelsgewerbes in Konkurs»erfüllt, so ist der stille Gesellschafter befugt, wegen seinerEinlage, soweit dieselbe den Betrag des auf ihn fallenden An-theils am Verluste übersteigt, eine Forderung als Konkursgläu-biger geltend zu machen.

Ist die Einlage rückständig, so hat dcr stille Gesellschafterdieselbe bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines An-theils am Verluste erforderlich ist, in die Konkursmaffe zu zahlen.

Art. 259.

Wenn innerhalb eines Jahres bor Eröffnung des Kon-kurses über das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbesdurch Vereinbarung zwischen ihm und dem stillen Gesellschafterdas Gcsellschastsvcrhältniß aufgelöst worden ist, so können dieKonkursgläubiger »erlangen, daß der stille Gesellschafter dieihm zurückbezahlte Einlage in die Konkursmasse einzahle, unbe-schadet seines Rechts, die in dem Zeitpunkt der Auslösung ihmaus dem Gcscllschastsberhältnisse zustehende Forderung als Kon-kursgläubiger geltend zu machen.

Dasselbe gilt, wenn dem stillen Gesellschafter in dem be-zeichneten Zeitraum ohne Auflösung des Gcsellschaftsverhältnissesdie Einlage zurückbczahlt wurde.

In gleicher Weise ist, wenn dcr Inhaber des Handelsge-werbes in dem bezeichneten Zeitraum dem stillen Gesellschafterdessen Antheil an dem entstandenen Verluste ganz oder theil-weise erlassen hat, der Erlaß zu Gunsten der Konkursgläubigerunwirksam.

Die Bestimmungen dieses Artikels treten nicht ein, wennder stille Gesellschafter beweist, daß der Konkurs in Umständenseinen Grund hat, welche erst nach dem Zeitpunkt der Auflösung,der Zurückzahlung oder des Erlaffes eingetreten sind.

Art. 260.

Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung zu Gunstendritter Personen eintritt, wenn durch einen stillen Gesellschafteroder mit dessen Willen das Vorhandensein der stillen Gesellschaftkundgemacht wird, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zubeurtheilen.

Art. 261.

Die stille Gesellschaft wird aufgelöst.-1) durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes, wennnicht der Vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit denErben des Verstorbenen fortbestehen soll/