Vermögenseinlage gegen Antheil an Gewinn und Verlust be-theiligt.
Zur Gültigkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichenAbfassung oder sonstiger Förmlichkeiten nicht.
Art. 251.
Der Inhaber des Handelsgewerbes betreibt die Geschäfteunter seiner Firma.
Eine das Verhältniß einer Handelsgesellschaft andeutendeFirma darf derselbe wegen der Betheiligung eines stillen Ge-sellschafters bei Ordnungsstrafe nicht annehmen.
Art. 252.
Der Inhaber des Handclsgcwerbcs wird Eigenthümer derEinlage des stillen Gesellschafters.
Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet/ die Einlageüber den vertragsmäßigen Betrag zu erhöhen/ oder die durchVerlust verminderte Einlage zu ergänzen.
Art. 253.
Der stille Gesellschafter ist berechtigt/ die abschriftliche Mit-theilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeitderselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
Das Handelsgericht kann auf den Antrag des stillen Ge-sellschafters/ wenn wichtige Gründe dazu vorliegen/ die Mitthei-lung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegungder'Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen.
Art. 254.
Ist über die Höhe der Betheiligung des stillen Gesell-schafters an Gewinn und Verlust nichts vereinbart/ so wird die-selbe nach richterlichem Ermessen/ nöthigenfalls unter Zuziehungvon Sachverständigen/ festgestellt.
Art. 255.
Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird der Gewinnund Verlust berechnet und dem stillen Gesellschafter der ihmzufallende Gewinn ausbezahlt.
Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur biszum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage An-theil. Er ist nicht verpflichtet/ den bezogenen Gewinn wegenspäterer Verluste zurückzuzahlen,' jedoch wird, so lange seineursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährlicheGewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nichterhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht einAnderes vereinbart ist.
Art. 256.
Aus den Geschäften des Handelsgewerbes wird der In-haber desselben dem Dritten gegenüber allein berechtigt undverpflichtet.