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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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privatrechtlichen Inhalts sind, treten außer Kraft. Privatrecht-liche Vorschriften können auch in die rcvidirten und in dieneuen Börsen-Ordnungen nicht aufgenommen werden.

8-3.

In den Börsen-Ordnungen ist insbesondere auch zu bestim-men, wie die laufenden Preise und Kourse festzustellen, wiediese Feststellungen zu veröffentlichen und wie Zeugnisse darüberzu ertheilen sind.

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Die privatrcchtlichen Vorschriften der Statuten der zuBerlin, Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel und Elbing bestehenden kaufmännischen Korporationen tretenaußer Kraft. Dies gilt namentlich von den Vorschriften die-ser Statuten, durch welche die kaufmännischen Rechte von demBeitritt zu der kaufmännischen Korporation des Ortes abhängiggemacht sind.

Artikel 4.

Jede zur Eintragung in das Handels-Register bestimmteAnmeldung muß auch in denjenigen Fällen, für welche dasHandels-Gesetzbuch dies nicht besonders vorschreibt, entwederpersönlich vor dem Handelsgericht erklärt, oder in beglaubigterForm bei dem Handelsgericht eingereicht werden.

Die Anmeldung gilt als vor dem Handelsgericht erklärt,wenn sie von einem dazu bestellten Richter des Handelsgerichts,im Bezirke des Appellations - Gerichtshofes zu Köln von demSekretair des Handelsgerichts aufgenommen ist. Unter derbeglaubigten Form ist die gerichtliche oder notarielle Form zuverstehen. Geschieht die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten,so hat dieser eine gerichtliche oder notarielle Vollmacht beizu-bringen.

Dieselben Formvorschristen gelten in Bezug auf die Zeich-nung oder Einreichung der Zeichnung einer Firma oder Unter-schrist, welche nach Vorschrift des Handels-Gesetzbuchs bei demHandelsgericht bewirkt werden soll.

Die näheren geschäftlichen Anordnungen über die Führungdes Handels-Registers bleiben einer von dem Justiz-Ministerden Gerichten zu ertheilenden Instruktion vorbehalten.

Artikel 5.

Die Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs, gemäß welchendie Handelsgerichte von Amtswegcn die Betheiligten zur Be-folgung der gesetzlichen Anordnungen über die Anmeldung zurEintragung in das Handels-Register und über die Zeichnungoder Einreichung der Zeichnung der Firmen oder Unterschriftendurch Ordnungsstrafen anhalten sollen, sind nach folgenden Be-stimmungen in Ausführung zu bringen!

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Wenn das Handelsgericht in glaubhafter Weise davon