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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Kenntniß erhält, daß die gesetzliche Anordnung nicht befolgtworden ist, so hat es eine Verfügung an den Beteiligten zuerlassen, durch welche derselbe unter Androhung einer angemessenenOrdnungsstrafe aufgefordert wird, innerhalb einer bestimmtenFrist entweder die gesetzliche Anordnung zu befolgen, oder dieUnterlassung mittelst Einspruchs gegen die Verfügung zu recht-fertigen.

Der Lauf der in der Verfügung bestimmten Frist beginntmit dem Tage, welcher auf den Tag der Zustellung der Ver-fügung folgt.

Der Einspruch geschieht durch schriftliche Eingabe an dasHandelsgericht, oder zu Protokoll bei demselben.

2.

Wird binnen der durch die Verfügung bestimmten Fristweder die gesetzliche Anordnung befolgt, noch Einspruch gegendie Verfügung "erhoben, so hat das Handelsgericht die angedrohteStrafe gegen den Bethciligtcn festzusetzen und gleichzeitig dieVerfügung unter Androhung einer andcrwcitcn Ordnungsstrafezu wiederholen.

§. 3.

Wird gegen die Verfügung binnen der bestimmten FristEinspruch erhoben, so hat das Handelsgericht, sofern nicht ausdem-Einspruch die Rechtfertigung des Beteiligten sich ergiebt,einen Termin zu bestimmen, in welchem mündlich und in öffent-licher Sitzung der Bcthciligte über die VerWirkung der Ordnungs-strafe zu hören, im geeigneten Falle Beweis aufzunehmen und zuentscheiden ist.

Der Betheiligtc ist zu diesem Termine vorzuladen/ er kannin demselben persönlich oder durch einen Bevollmächtigten dieGründe und Beweise seiner Rechtfertigung vorbringen. Werals Bevollmächtigter zuzulassen sei, ist nach den Vorschriften zubeurtheilen, welche bei dem Gericht für das Prozeßverfahren inEivilsachen maßgebend sind.

§. 4.

Erscheint der Bethciligte nicht in dem Termine, oder ergiebtsich bei der Verhandlung, daß die gesetzliche Anordnung von demBetheiligtcn hätte befolgt werden müssen, so wird die Ordnungs-strafe gegen denselben festgesetzt, und zugleich mit der Entschei-dung, wenn nicht etwa inzwischen die Verhältnisse sich geänderthaben, eine neue Verfügung nach Maßgabe des §. l erlassen.

§- 5.

Der Verurtheilte kann gegen die Entscheidung nur Be-schwerde an das Appcllationsgcricht erheben. Dieselbe mußbinnen zehn Tagen durch schriftliche Eingabe oder zu Protokollbei dem Handelsgericht angemeldet werden. Die Vollstreckungder Entscheidung wird durch Einlegung der Beschwerde gehemmt.Das Handelsgericht hat ohne Verzug die Beschwerde nebst den