bisherigen Verhandlungen dem Appellationsgericht einzureichen.Bei diesem ist nach den Bestimmungen des §. 3 zu verfahren.
8- 6.
Für die neuen Verfügungen, welche gemäß §. 2 oder §. 4> erlaficn werden, und für das auf dieselben folgende Verfahren giltdasselbe, was in den vorstehenden Paragraphen vorgeschrieben ist.
Der Lauf der Frist, welche in einer gemäß §. 4 erlassenenneuen Verfügung bestimmt ist, beginnt mit dem Tage, der ausdenjenigcu folgt, an welchem die Frist zur Erhebung der Be-schwerde abgelaufen ist.
Die Verfügungen und die Festsetzungen von Ordnungs-strafen werden wiederholt, bis die gesetzliche Anordnung befolgt,oder ihre Voraussetzung weggefallen ist.
' 8- 7.
Die Ordnungsstrafe, welche angedroht und festgestellt wer-den kann, besteht in Geldbuße von fünf bis zweihundert Tha-lern. Eine Umwandlung der Geldbuße in Gcfängnißstrase findetnicht statt. Bei der Feststellung der Ordnungsstrafe ist derBetheiligte zugleich iu die Kosten des Verfahrens zu ver-urtheilen.
! , 8-8.
Die Gerichte find befugt, zu jeder Zeit, das Verfahrenmag bereits eingeleitet sein oder nicht, durch die Beamten dergerichtlichen Polizei oder der Verwaltungspolizei Ermittelungenüber den Sachverhalt einzuziehen, auch in Fällen, in welchendies erforderlich erscheint, durch einen Kommissar des Gerichtsoder durch Rcguisition anderer Gerichte die eidliche Vernehmungvon Zeugen zu bewirken. Sie können auch die Verhandlungin der Sitzung zu einer anderen Sitzung vertagen, sowie vonAmtswegen Zeugen zur Sitzung vorladen lassen. GegenZwischen-Verfügungen findet ein Rechtsmittel nicht statt.
8- 9.
Zm Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Köln sindbei diesem Verfahren die Eingaben an das Handelsgericht beidem Sekretariat defielben einzureichen und die Protokolle überden Einspruch und die Beschwerde von dem Sekretair desHandelsgerichts aufzunehmen. Die Verfügungen und Entschei-dungen werden durch einen von dem Präsidenten des Handels-gerichts beauftragten Gerichtsvollzieher zugestellt. Die Anwei-sung der Gebühren der Beamten und der Entschädigung vonZeugen, sowie die Einziehung der Geldbußen und Kosten wirdin gleicher Art wie bei den Landgerichten in den vor sie gehö-rigen Strafsachen bewirkt.
Artikel 6.
In Bezug auf die Ausführung der Vorschrift des Handels-Gesetzbuchs, gemäß welcher das Handelsgericht gegen diejenigeneinschreiten soll, welche sich einer ihnen nicht zustehenden Firma
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