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bedienen (Artikel 26 des Handcls-Gesetzbuchs), kommen die Be-stimmungen des vorhergehenden Artikels mit folgenden Maßga-ben zur Anwendung:
1) Die Verfügung (Artikel 5 §. I), durch welche dasHandelsgericht einschreitet/ sowie die neue Verfügung/welche gemäß Artikel 5 §. 4 oder 6 ergeht/ ist ohneBestimmung einer Frist dahin zu erlassen/ daß derBetheiligte unter Androhung einer Ordnungsstrafeaufgefordert wird/ sich dieser Firma nicht ferner zubedienen.
2) Das Handelsgericht hat nach Erlaß der Verfügunggemäß Artikel 5 §§. 3 und folgende weiter zuverfahren, wenn es in glaubhafter Weise davonKenntniß erhält, daß der Verfügung nach Zustel-lung derselben zuwidergehandelt worden ist.
Artikel 7.
Den Beamten der Staats - Anwaltschaft und der Polizeiliegt ob, darauf zu achten, daß den Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs, zu deren Befolgung die Handelsgerichte durchOrdnungsstrafen anzuhalten haben, von den dazu verpflichtetenPersonen genügt wird/ dieselben haben die Unterlassungen undZuwiderhandlungen, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, bei denzuständigen Handelsgerichten zur Anzeige zu bringen.
Artikel 8.
Die Handelsbücher der Kaufleute sind bei Streitigkeitengegen Nichtkaufleute für sich allein zur Erbringung des Be-weises nicht hinreichend, sondern nur zur Unterstützung ande-rer Beweise geeignet.
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägungaller Umstände des Falles geleiteten Ermessen zu entscheiden, obden ordnungsmäßig geführten Handelsbüchern in Handelssachenin dem Maße Beweiskraft beizulegen sei, daß der einen oderder anderen Partei der Eid auferlegt werde.
Artikel 9.
In Betreff der Handels-Mäkler wird Folgendes bestimmt:
5- 1.
Die Handels-Mäkler werden an den Orten, für welchekaufmännische Korporationen oder Handelskammern bestehen,von diesen ernannt/ die Ernennung bedarf der Bestätigung derRegierung.
Die Anstellung von Handels - Mäklern an anderen Ortengeschieht durch die Regierung.
Die Bestimmung des §. 319 der Konkurs-Ordnung vom8. Mai 1855: daß Personen, über deren Vermögen der Kon-kurs eröffnet worden ist, als Handels - Mäkler nicht zugelassenwerden können, so lange sie die Wiedereinsetzung in den vorigenStand nicht erlangt haben, gilt auch für den Bezirk des Appella-