tions - Gerichtshofes zu Köln in Betreff der Personen, welchefallirt haben, so lange sie nicht rehabilitirt sind.
Zur Bestellung einer Dienst-Kaution sind die Handels-Mäkler nicht verpflichtet.
§. 2.
Den Handels - Mäklern steht ein ausschließliches Recht zurVermittelung von Handelsgeschäften nicht zu. Die Gesetze oderVerordnungen, durch welche ihnen ein solches Recht beigelegt ist,werden aufgehoben.
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Die Handels-Mäkler, welche zur Vermittelung von Kauf-Geschäften über Waaren, Schiffe oder Handelspapierc bestelltsind, haben zugleich die Bcfugniß, öffentliche Versteigerungenderselben Gegenstände abzuhalten.
Die Beeidigung der Handels-Mäkler erfolgt bei dem Han-dels-Gericht.
Die für das Tagebuch des Handels-Mäklers in dem Art. 71des Handels-Gesetzbuchs vorgeschriebene Beglaubigung geschiehtdurch den Vorsitzenden des Handelsgerichts.
Die Behörde, bei welcher nach der Vorschrift des Art. 75des Handels-Gesetzbuchs das Tagebuch eines verstorbenen oderaus dem Amt geschiedenen Handels-Mäklers niedergelegt wird,ist das Handelsgericht.
§- 5.
Handels-Mäkler, welche eine der nach dem Art. 69 desHandels-Gesetzbuchs ihnen obliegenden Pflichten verletzen, werdenmit Geldbuße von fünfundzwanzig bis zu fünfhundert Tha-lern bestraft,- im Rückfalle kann außerdem auch auf Entsetzungerkannt werden. Durch diese Bestimmung wird die Anwen-dung einer härteren Strafe nicht ausgeschloffen, wenn dieselbenach sonstigen Gesetzen durch die Handlung begründet ist.
Die Verordnungen, nach welchen kaufmännische Korpora-tionen befugt sind, die Handels-Mäkler wegen Pflicht-Ver-letzungen anderer Art im Wege der Disziplin zu bestrafen,bleiben in Kraft.
Artikel 10.
Zur Errichtung einer Kommandit - Gesellschaft auf Aktienist die staatliche Genehmigung nicht erforderlich.
Artikel 11.
Die persönlich haftenden Mitglieder einer Kommandit-Ge-sellschaft auf Aktien werden mit Gefängniß bis zu drei Mo-naten bestrast!
1) wenn sie vorsätzlich behufs der Eintragung desGescllschasts - Vertrages in das Handels - Registerfalsche Angaben über die Zeichnung oder Einzah-lung des Kapitals der Kommanditisten machen/
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