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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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2) wenn durch ihre Schuld die Gesellschaft länger alsdrei Monate ohne Aufsichtsrath geblieben ist.

Artikel 12.

In Bezug auf die Aktien-Gesellschaften/ bei welchen derGegenstand des Unternehmens in Handels - Geschäften besteht/treten die Bestimmungen des Handels-Gesetzbuches an die Stelledes Gesetzes über Aktien-Gesellschaften vom 9. November 1843(Gesetz-Sammlung Seite 341).

Für diese Aktien-Gesellschaften gelten ferner die folgendenBestimmungen:

1-

Unter^ der in den Artikeln 298, 214/ 242/ 247 und248 des Handels - Gesetzbuchs für erforderlich erklärten staat-lichen Genehmigung ist die landesherrliche Genehmigung zu ver-stehen.

§. 2.

Unter der Verwaltungs-Behörde/ welche in den Artikeln240 und 242 des Handels - Gesetzbuchs erwähnt wird/ ist dieRegierung zu verstehen/ in deren Bezirke die Aktien-Gesell-schaft ihren Sitz hat. Ist für die letztere eine besondere Auf-sichts - Behörde bestellt, so tritt diese an die Stelle der Re-gierung.

§. 3.

Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung einer Aktien-Gesellschaft wird der Gesellschafts-Vertrag nebst der Gcnehmi-gungs - Urkunde durch das Amtsblatt desjenigen Regicrungs-Bezirkes, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, bekanntgemacht.

Eine Anzeige von der landesherrlichen Genehmigung derErrichtung der Gesellschaft ist in die Gesetz-Sammlung aufzu-nehmen.

Die Kosten der Bekanntmachung durch das Amtsblattträgt die Gesellschaft.

Jede Abänderung oder Verlängerung des Gesellschafts-Vertrages ist gleichfalls nach Maßgabe der vorstehenden Be-stimmungen bekannt zu machen.

Die in dem Handels-Gesetzbuch über die Veröffentlichungenthalteneu Vorschriften werden durch diesen Paragraphen nichtberührt.

§. 4.

Die Genehmigung einer Aktien-Gesellschaft kann von demLandcsherrn aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohlsgegen Entschädigung zurückgenommen werden. Ueber die Höheder Entschädigung entscheidet in streitigen Fällen das ordentlicheGericht des Orts, an welchem die im §. 2 bezeichnete Behördeihren Sitz hat.