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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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§- 5.

Wenn eine Aktien-Gesellschaft sich rechtswidriger Hand-lungen oder Unterlassungen schuldig macht/ durch welche dasGemeinwohl gefährdet wird/ so kann sie aufgelöst werden/ ohne, daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.

Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch gericht-liches Erkenntniß auf Betreiben der im §. 2 bezeichneten Be-hörde erfolgen. Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzu-sehen/ bei welchem die Gesellschaft ihren ordentlichen Gerichts-stand hat (Artikel 213 des Handels-Gesetzbuchs).

§- 6.

Die nach den Artikeln 227 und 230 des Handels-Gesetz-buchs dem Vorstände der Gesellschaft zustehende Befugniß zurVertretung derselben erstreckt sich auch aus diejenigen Geschäfteund Rechtshandlungen/ für welche nach den Gesetzen eine Spezial-Vollmacht erforderlich ist.

§. 7.

Innerhalb der im Artikel 239 des Handels < Gesetzbuchs vorgeschriebenen Frist hat der Vorstand die jährliche Bilanz auchim im §. 2 bezeichneten Behörde einzureichen.

§. 8.

Im Falle das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr dieSchulden deckt/ hat die im §. 2 bezeichnete Behörde dem zurEröffnung des Konkurses befugten Gerichte davon Mittheilungzu machen/ sobald sie die Sachlage durch Einrcichung der Bi-lanz erfährt.

9.

Die Mitglieder des Vorstandes einer Aktien - Gesellschaftwerden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft/ wenn sie/der Vorschrift des Artikels 240 des Handels - Gesetzbuchs zu-wider/ dem Gerichte die Anzeige zu machen unterlassen/ daßdas Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt.

Die Strafe tritt nicht ein/ wenn von ihnen nachgewiesenwird/ daß die Anzeige ohne ihr Verschulden unterblieben ist.

Artikel 13.

Wird über eine Handels-Gesellschaft/ sei diese eine offeneGesellschaft/ eine Kommandit-Gesellschaft/ eine Kommandit-Ge-sellschaft auf Aktien oder eine Aktien-Gesellschaft/ der Konkurseröffnet/ so ist dies von Amtswcgen in das Handels - Registereinzutragen.

Die Bekanntmachung der Eintragung durch eine Anzeigein öffentlichen Blättern unterbleibt.

Wenn das Handels - Register nicht bei dem Konkurs-Ge-richt geführt wird / so ist die Konkurs - Eröffnung von Seitendes Konkurs-Gerichts dem Handels-Gericht/ bei welchem dasRegister geführt wird/ zur Bewirkung der Eintragung unver-züglich anzuzeigen.