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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Artikel 14.

Die Hohe der gesetzlichen Zinsen/ insbesondere auch derVerzugszinsen/ ist in allen Handelssachen sechs vom Hundertjährlich/ ungleichen können in allen Handelssachen Zinsen zusechs vom Hundert jährlich bedungen werden.

Die Vorschrift des Artikels 292 Absatz 2 des Handels-Gesetzbuchs wird hierdurch nicht berührt.

Artikel 15.

Die Artikel 396 und 397 des Handels-Gesetzbuchs findenbei Papieren ans Inhaber/ so lange dieselben außer Kours ge-setzt sind/ keine Anwendung.

Artikel 16.

In den Fällen der Artikel 348/ 365 und 497 des Handels-Gcsetzbuchs ist eine besondere Ernennung von Sachverständigennicht erforderlich/ wenn solche Sachverständige ein- für allemalim Voraus von dem Handelsgerichte bestellt sind. In demBezirke des Appellations - Gerichtshofes zu Köln ist in den be-zeichneten Fällen für die Ernennung von Sachverständigen derVorsitzende des Handelsgerichts zustandig.

Artikel 17.

Wo das Handels-Gesctzbuch von dem Konkurse spricht/ istdarunter auch das Falliment des Rheinischen Handels-Gcsetzbuchszu verstehen.

Artikel 18.

Unter der Bezeichnung: Fabrikbesitzer/ Schiffsrheder undHandelsleute in den M. 259262 des Strafgesetzbuchs sindfortan diejenigen Personen zu verstehe»/ welche nach der Be-stimmung des Artikels 4 des Handcls-Gesetzbuchs als Kaufleuteanzusehen sind.

!I. Abschnitt.

Bestimmungen für die Landcstheile/ in welchen dasAllgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-Ordnung Gesetzeskraft habe».

Artikel 19.

Durch den Artikel 8 des Handels - Gesetzbuchs werden dieBestimmungen der bisherigen Gesetze nicht berührt/ nach welchender Ehemann/ auch wenn keine Gütergemeinschaft besteht/ untergewissen Voraussetzungen für die Handelsschulden seiner Ehefrauhaftet/ insbesondere bleibt der §. 337 Th. U. Tit. 1 des All-gemeinen Landrechts in Kraft.

Artikel 29.

An die Stelle der Vorschrift im §. 423 Th. II. Tit. 1des Allgemeinen Landrechts:

»Bei Kaufleuten in Handelsstädten muß außerdem die