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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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567
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Bekanntmachung auf der Börse oder durch die Kauf-manns-Aeltestcn geschehen,«

tritt die Bestimmung:

»Bei denjenigen Personen, welche nach Artikel 4 desHandels-Gesetzbuches als Kaufleute anzusehen sind, je-doch mit Ausschluß der im Artikel 10 des Handels-Gesetzbucbs bezeichneten, muß außerdem die Ausschließungoder Aufhebung der Gemeinschaft der Güter oder desErwerbs in das Handels-Rcgistcr eingetragen und nachMaßgabe des Artikels t3 des Handeis-Gesetzbuchs ver-öffentlicht werden.«

Artikel 21.

Die vormundschaftlichen Gerichte können in den Fällendes §. 624 Th. II. Tit. 18 des Allgemeinen Landrcchts dieHandlung entweder durch einen Prokuristen (Artikel 41 desHandels-Gcsetzbuchs), oder durch einen Handlungs-Bevollmäch-tigtcn mit einer allgemeinen Vollmacht (Artikel 47 des Handels-Gcsetzbuchs) fortsetzen lassen und in den Fällen der §§. 774und 775 Th. ll. Tit. 18 des Allgemeinen Landrechts den Ehe-, mann entweder als Prokuristen, oder nur als Handlungs-Bevollmächtigtcn einsetzen.

Wird für den Pflegebefohlenen ein Prokurist bestellt, oderwird der Ehemann als Prokurist bestellt, so kommen die Ar-tikel 41 bis 46 des Handeis-Gesetzbuchs zur Anwendung.

Artikel 22.

Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, welche Regelndarüber enthalten, wie der Beweis durch Handelsbücher geliefertwird, insbesondere die §§. 165 bis 168 Th. I. Tit. 10 derAllgemeinen Gerichts-Ordnung, treten außer Kraft.

Artikel 23.

Grundstücke, Gerechtigkeiten, dingliche Rechte und Hypo-theken-Forderungen, welche zu dem Vermögen einer Handels-Gescllschast gehören, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Kom-mandit - Gesellschaft, eine Kommandit - Gesellschaft auf Aktien,»der eine Aktien-Gesellschaft, werden auf den Namen der Ge-sellschaft in das Hypothckenbuch eingetragen.

Hierbei gelten nachstehende Bestimmungen:

§. 1.

Die Eintragung erfolgt ohne Benennung der einzelnenGesellschafter/ sie darf erst geschehen, wenn die "Eintragung derGesellschaft in das Handels-Rcgistcr nachgewiesen ist. Bei derEintragung ist die Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sieihren Sitz hat, anzugeben. Tritt in Bezug auf die Firma oderden Sitz der Gesellschaft eine Aenderung ein, so ist diese im Hh -pothekenbuche zu vermerken.