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§- 2.
Soll eine Verfügung/ welche im Namen der Gesellschaftüber einen der im Eingänge dieses Artikels bezeichneten Gegen-stände erfolgt ist/ in das Hypothckenbuch eingetragen werden,so genügt zur Feststellung der Befugniß desjenigen, welcher imNamen der Gesellschaft verfügt hat, der Nachweis aus demHandels - Register, daß derselbe zu der Gesellschaft in einemVerhältniß gestanden hat, wodurch er nach den Bestimmungendes Handels-Gesetzbuchs befugt war, in der geschehenen Art imNamen der Gesellschaft mit rechtlicher Wirkung gegen Drittezu verfügen.
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Die Nachweisungcn aus dem Handels - Register werdendurch Atteste des Handelsgerichts geliefert, welches das Handels-Register führt.
Artikel 24.
Bei der Auflösung von Handels-Gesellschaften kommen dieVorschriften der §§. 308, 309, 310 Theil I. Titel 17 des All-gemeinen Landrechrs, sowie der §. 163 Theil I. Titel 51 derAllgemeinen Gerichts-Ordnung fortan nicht zur Anwendung.
Artikel 25.
Die bisherigen Vorschriften über die Fulässigkcit des öffent-lichen Aufrufs und der Präklusion unbekannter Gläubiger einerHandels-Gescllschaft in Folge des Austritts eines Gesellschaftersoder der Auflösung der Gesellschaft, sowie die bisherigen Vor-schriften über die Zulässigkcit des öffentlichen Aufrufs und derPräklusion unbekannter Gläubiger, welche aus den Rechtshand-lungen eines Prokuristen oder Handlungs - Faktors gegen denEigenthümer der Handlung Ansprüche herleiten, insbesondere dieVorschriften der §§. 159 bis 162 und 164 bis 168 Theil t.Titel 51 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, treten außerKraft.
Artikel 26.
Die auf Schuld-Instrumente, welche zur Eintragung in dasHhpothekenbuch bestimmt sind, sich beziehenden Vorschriften der§§. 738 und 739 Theil 1. Titel 11 des Allgemeinen Landrcchtsund §§. 175 bis 181 Titel 2 der Allgemeinen Hypotheken-Ordnung werden durch den Artikel 295 des Handels-Gesetzbuckesnicht berührt.
Artikel 27.
Die in den bisherigen Gesetzen den Kaufleuten eingeräumteBefugniß, Waaren oder andere bewegliche Sachen ohne körper-liche Uebergabc (durch symbolische Uebergabe) mittelst besondererFörmlichkeiten zu verpfänden oder sich verpfänden zu lasse», stehtfortan denjenigen Personen zu, welche nach den Bestimmungendes Handels-Gesetzbuches als Kaufleute anzusehen sind.