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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Artikel 28.

Der §. 32 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 findetauch auf diejenigen Gläuvigcr Anwendung/ welchen das Han-dels-Gesctzbuch in den Artikeln 374/ 382/ 409/ 624/ 629/ 675/und rücksichtlich der Ladung des Schiffes in den Artikeln 680/697/ 727/ 753/ 781/ ein Pfandrecht beilegt.

Diese Bestimmung tritt an die Stelle der Vorschriftenunter Ziffer 6/ 7/ 8 im §. 33 der Konkurs-Ordnung.

Artikel 29.

Welche Forderungen die Rechte eines Schiffs - Gläubigersgewähren/ wie weit das dingliche Recht der Schiffs-Gläubigersich erstreckt/ und in welcher Reihenfolge dieselben zur Hebungkommen/ bestimmt sich in Betreff der Seeschiffe nicht mehr nachden Vorschriften der §§. 64 bis 71 der Konkurs-Ordnung vom8. Mai 1855/ sondern nach den Vorschriften des zehnten Titelsdes fünften Buches des Handels-Gesctzbnches.

Artikel 30.

Das nach Artikel 313 bis 315 des Handels-Gesetzbuchesbegründete Zurückbehaltungsrecht kann im Konkurse über dasVermögen des Schuldners von der Gläubigcrschaft unter denVoraussetzungen und nach Maßgabe der Vorschriften der

100 und 101/ Ziffer 1 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai1855 angefochten werden/ die Ucberlassung des Besitzes derSache oder des Wcrthpapiers, durch welche das Zurückbehal-tungsrecht begründet wird/ steht hierbei der Bestellung einesPfandes gleich.

Artikel 31.

Unter der Bezeichnung! »Handelsleute/ Schiffsrhcdcr undFabrikbesitzer« in den §§. 80, 113, 114, 116, 308, 310, 319,432 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 sind fortan die-jenigen Personen zu verstehen, welche nach der Bestimmung desArtikels 4 des Handels - Gesetzbuches als Kaufleute anzusehensind/ der Artikel XIV. des Gesetzes vom 8. Mai 1855, be-treffend die Einführung der Konkurs-Ordnung (Gesetz-Samm-lung Seite 317), bleibt dahin in Geltung, daß die darin be-zeichneten Gutsbesitzer in Bezug auf die Anwendung der Vor-schriften der Konkurs-Ordnung nicht zu den Kaufleuten zu rech-nen sind.

Artikel 32.

Unter den im §. 281 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai1855 bezeichneten Aktien-Gesellschaften sind fortan diejenigen zuverstehen, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens inHandels-Gcschäften besteht.

Hiernach bestimmt sich auch der Begriff der Aktien-Gesell-schaft im §. 307 der Konkurs-Ordnung.

Der H. 325 der letzteren gilt für Aktien-Gesellschaften, bei