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welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handcls-Gcschästcn besteht.
Artikel 33.
Wenn in Folge der Artikel 123/ 170 oder 200 des Hau'dcls-Gesetzbuches eine offene Gesellschaft oder eine Kommandit'Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Ver-mögen eines Gesellschafters oder eine Kommandit-Gcsellschaft aufAktien durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögeneines persönlich haftenden Gesellschafters aufgelöst ist/ so hat beider in Gcmäßheit der Artikel 133/ 172 und 205 des Handels-Gcsetzbuches stattfindenden Liquidation der Verwalter der Kon-kursmasse deren Rechte wahrzunehmen.
Diese Bestimmung tritt an die Stelle des §. 291 derKonkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855.
IIS. Abschnitt.
Bestimmungen für die Landestheilk/ in welchen dasgemeine Deutsche Recht gilt.
Artikel 34.
In den Landesthcilen/ in welchen das gemeine DeutscheRecht gilt/ mit Einschluß der Hohcnzollernscben Lande/ kommendie Vorschriften der Artikel 19/ 22/ 25/ 33 des gegenwärtigenGesetzes ebenfalls zur Anwendung.
Artikel 35.
Für die Hohcnzollcrnschen Lande gelten auch die Artikel 28bis 32 des gegenwärtigen Gesetzes/ der Artikel XVIII. des Ge-setzes vom 31. Mai 1^60/ betreffend die Einführung der Kon-kurs - Ordnung vom 8. Mai 1855 (Gesetz - Sammlung 1860Seite 214)/ bleibt nach Maßgabe des Artikels 31 des gegen-wärtigen Gesetzes in Kraft.
Artikel 36.
Für die Landestheile des gemeinen Rechts/ mit Ausschlußder Hohenzollernschen Lande/ wird in Betreff des Konkurses vonHandels-Gesellschasten Folgendes bestimmt!
Ueber das Vermögen einer unter einer gemeinschaftlichenFirma bestehenden Handels-Gcscllschaft/ sei diese eine offene Ge-sellschaft/ eine Kommandit - Gesellschaft oder eine Kommandit-Gesellschaft auf Aktieu/ ist der Konkurs zu eröffnen/ wenn inBezug auf die Gesellschaft Verhältniße vorliegen/ unter welchenüber das Vermögen eines Kaufmanns der Konkurs zu eröffnenist/ und wenn zugleich die Gesellschaft ihre Zahlungen einge-stellt hat.
Wird der Konkurs über das Vermögen der Gesellschafteröffnet/ so ist zugleich über das Privat-Vermögen eines jedenpersönlich haftenden Gesellschafters der Konkurs zu eröffnen.