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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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An dem Konkurse über das Gescllschafts - Vermögen sindnur die Gläubiger der Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt.Dieselben können wegen des Ausfalls in diesem Konkurse gleich-zeitig in den Konkursen über das Privat-Vermögcn der pcrsön-lieh haftenden Gesellschafter als Gläubiger auftreten.

Der Konkurs über das Vermögen eines Gesellschafterszieht den Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft nichtnach sich.

IV. Abschnitt.

Bestimmungen für den Bezirk des Appcllations-Gerichtshofes zu Köln ..

Artikel 37.

Ein Minderjähriger/ ohne Unterschied des Geschlechts/ kannnur dann Kaufmann sein und auf Grund des Artikels 487 desCivil-Gcsetzbuchs in Ansehung der in seinem Handelsbetrieb ein-gegangenen Verbindlichkeiten für volljährig erachtet werden/wenn er 18 Jahre alt/ emanzipirt und ausdrücklich ermächtigtist/ das Handclsgewerbe zu betreiben.

Die Ermächtigung wird von dem Vater/ wenn dieser ge-storben/ interdizirt oder abwesend ist/ von der Mutter/ in Er-mangelung beider durch einen von dem Landgericht bestätigtenBeschluß des Familienraths/ ertheilt.

Sind diese Erfordernisse vorhanden- so kann der Minder-jährige auch seine Immobilien in Bezug ans den Handelsbetriebmit Schulden beschweren/ zur Hypothek stellen und veräußern/das letztere jedoch nur unter Beobachtung der Formen derArtikel 457 und folgende des Civil-Gcsetzbuchs.

Artikel 38.

Ein cmanzipirtcr Minderjähriger/ welcher nicht Kaufmannist, kann einzelne Handelsgeschäfte selbstständig und mit derselbenWirkung wie ein Volljähriger schließen, wenn er 18 Jahre altund zu den einzelnen Geschäften in der durch den vorhergehen-den Artikel bezeichneten Weise ausdrücklich ermächtigt ist.

Artikel 39.

Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann ohne Antorisationihres Ehemannes ihre Immobilien in Bezug auf den Handels-betrieb mit Schulden beschweren, zur Hypothek stellen und ver-äußern.

Wenn jedoch für die Ehe Dotalrccht gilt, so kann die Ver-pfändung oder Veräußerung der Immobilien, welche Dotalgutsind, nur in den durch das Civil-Gesetzbuch bezeichneten Fällenund unter Beobachtung der dort vorgeschriebenen Formen er-folgen.

In Betreff der Haftung des Ehemannes für die Ver-pflichtungen der Ehefrau aus ihrem Handclsgewerbe behält es