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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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bei der Bestimmung des Artikels 220 des Civil-Gesetzbuchs seinBewenden.

Artikel 40.

Jeder Ehevertrag zwischen Ehegatten/ von welchen einer zuden Kaufleuten gehört/ muß binnen einem Monat nach demAbschlüsse des Vertrages im Auszuge den in dem Artikel 872der Civilprozcß-Ordnuug bezeichneten Sekretariaten und Kammernübersendet werde»/ damit die Veröffentlichung mittelst Eintragungin den Tabellen nach Maßgabe jenes Artikels erfolge.

In dem Auszüge muß angegeben sein! ob für die EhegattenGütergemeinschaft besteht/ ob Trennung der Güter oder obDotalrecht vereinbart ist.

Der Notar/ welcher den Ehcvertrag aufgenommen hat/ istverpflichtet/ die in diesem Artikel vorgeschriebene Ucbersendungzu bewirken/ unterläßt er dies/ so hat er eine Geldbuße vonfünfundzwanzig Thalern verwirkt/ er ist den Gläubigern ver-antwortlich und wird mit Amtsentseßung bestraft/ falls bewiesenwird/ daß die Unterlassung in Folge einer Kollusion stattge-funden hat.

Artikel 41.

Jeder Ehegatte/ für dessen Ehe Gütertrennung oder Dotal-recht vereinbart ist/ muß/ wenn er nach Schließung der Ehe dasGewerbe eines Kaufmanns ergreift/ binnen einem Monat/ vondein Tage an gerechnet/ an welchem er den Geschäftsbetrieb be-gonnen hat/ die in dem vorhergehenden Artikel erwähnte Ucber-sendung bewirken/ unterläßt er dies/ so kann er/ im Fall erseine Zahlungen einstellt/ mit Gefängniß bis zu zwei Iahrenbestraft werden.

Artikel 42.

Der Auszug/ welcher gemäß Artikel 40 und 41 dem Se-kretariat des Handcls-Gerichts übersendet wird/ muß außer denin dem Artikel 872 der Civilprozeß-Ordnung vorgeschriebenenVeröffentlichungen durch den Sekretair des Handcls-Gerichtsohne Verzug in einem der öffentlichen Blätter bekannt gemachtwerden/ welche nach Vorschrift des Artikels 13 des Handels-Gesetzbuchs zur Veröffentlichung der in dem Handels - Registererfolgenden Eintragungen bestimmt sind.

Artikel 43.

Bei jeder Klage auf Gütertrennung und dem darauf fol-genden Verfahren kommen die Artikel 1441 bis 1452 des Civil-Gescßbuchs und die Artikel 865 bis 874 der Civilprozeß-Ord-nung zur Anwendung.

Bei jedem Urtheil/ welches zwischen Ehegatte»/ von deneneiner zu den Kaufleuten gehört/ die Trennung von Tisch undBett oder die Ehescheidung ausspricht/ müssen die in demArtikel 872 der Civilprozeß - Ordnung vorgeschriebenen Förm-lichkeiten beobachtet werden/ widrigenfalls die Gläubiger zu