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jeder Zeit befugt sind/ gegen das Urtheil/ soweit es ihr Inter-esse betrifft/ Einspruch zu erheben und jede in Folge desselbengeschehene Auseinandersetzung anzufechten.
Artikel 44.
Die in den Artikeln 2074 und 2975 des Civil-Gesetzbuchsvorgeschriebene Einregistrirung der Urkunde über die Pfandbe-stellung ist in Handelssachen nicht erforderlich.
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des Civil-Gesetz-buchs über das Faustpfand auch in Handelssachen zur Anwen-dung/ soweit die Artikel 399 bis 316 des Handels-Gesetzbuchsnicht ein Anderes bestimmen.
Artikel 45.
Die Pfandrechte/ welche das Handcls-Gesctzbuch dem Kom-missionair/ dem Spediteur und dem Frachtführer beilegt/ ge-währen/ so lange sie nach den Bestimmnngen des Handels-Ge-setzbuchs dauern/ in gleicher Weise wie das Faustpfand einVorzugsrecht (Privileg) im Sinne des Rheinischen Civil-Ge-setzbuchs.
Artikel 46.
Gegen den Gläubiger/ welcher den Besitz einer Sacke odereines Werth-Papiers des Schuldners in einer das Zurückbchal-tungs-Recht der Artikel 313 und 314 des Handels-Gesetzbuchsbegründenden Weise erst seit dem Tage der Zahlungs-Einstcllungoder innerhalb der nächstvorhergegangcncn zehn Tage erlangthat/ sind die Vorschriften der Artikel 444 und 445 des Gesetzeswegen Abänderung einiger Bestimmungen des Rheinischen Han-dels-Gesetzbuchs vom 9. Mai 1859 in gleicher Weise anzuwen-den/ wie wenn ihm ein Faustpfand bestellt worden wäre.
Artikel 47.
An Stelle der Artikel 631—634 des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs treten folgende Bestimmungen:
Die Handels-Gerichtc sind zuständig:
1) für alle Nechtsstrcitigkcitcn über Verbindlichkeiteneines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften/
2) für alle Rechtsstrcitigkeitcn über Verbindlichkeiteneines Nicht-Kaufmanns aus einem Handelsgeschäfte/wenn das Geschäft auf Seiten dieses Nicht-Kauf-manns ein Handelsgeschäft ist/
3) für alle Rcchtsstreitigkeitcn über die im Artikel 2Ziffer 2 — 7 aufgeführten Handelssachen ohne Unter-schied der Personen/
4) für alle Rechtsstreitigkeiten über Wechsel-Verbind-lichkeiten.
Die Artikel 636 und 637 sind aufgehoben.
Artikel 48.
In Handelssachen kann der Beweis durch Zeugen in allen