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Fälle» ohne Rücksicht auf die Art und den Betrag des Gegen-standes des Prozesses zugelassen werden.
Die Artikel 1326, 1328 und 1341 des Civil.Gesetzbuchsfinden in Handelssachen keine Anwendung.
Die Vorschriften, welche über die Beweiskraft öffentlicherUrkunden und über den Beweis ihrer Unechtheit, oder der Un-richtigkeit ihres Inhalts bestehen, werden durch diesen Artikelnicht berührt.
Artikel 49.
Das Handels-Gericht kann in allen Fällen, insbesonderein Sachen, in welchen es sich um die Auseinandersetzung vonGesellschaftern, oder um die Prüfung von Rechnungen, Schrift-stücken oder Handelsbüchern handelt, Sachverständige zur Er-stattung eines Gutachtens ernennen, oder anordnen, daß zu-nächst behufs Aufklärung und Feststellung der Streitpunkteund zum Versuch einer gütlichen Beilegung des Streits voreinem Kommissar des Gerichts verhandelt werden soll.
Artikel 56.
An die Stelle der Artikel 1—4 des Gesetzes vom 15. Ger-minal VI. Jahres (4. April 1798) und der Artikel I, 2, 3und 6 der Kabincts-Ordre vom 17. April 1833 (Gesetz-Samm-lung Seite 34) treten folgende Bestimmungen:
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Auf Vollstreckung durch Personal-Arrest ist zu erkennen:
1) wenn die Verurtheilung wegen der Verbindlichkeiteines Kaufmannes aus einem Geschäft erfolgt, wel-ches auf Seiten dieses Kaufmannes ein Handels-geschäft ist/
2) wenn die Verurtheilung wegen der Verbindlichkeiteines Kaufmannes in einer der im Artikel 2 Ziffer 2bis 7 aufgeführten Handelssachen erfolgt/
3) wenn die Verurtheilung wegen einer Verbindlichkeiteines Nicht-Kaufmanns aus einem Geschäfte erfolgt,welches auf Seiten dieses Nicht-Kaufmanns einHandels-Geschäft ist/
4) wenn die Verurtheilung wegen einer Wechsel-Ver-bindlichkeit erfolgt.
§. 2.
Von dem Personal-Arrest sind in den Fällen unter 1, 2und 3 des vorstehenden Paragraphen ausgenommen:
1) Frauen, insofern sie nicht Handelsfrauen sind/
2) Minderjährige, ohne Unterschied des Geschlechts unddie ihnen gleichgeachtetcn Personen, sofern sie nichtnach den Bestimmungen dieses Gesetzes als voll-jährig zu erachten sind/
3) Wittwen und Erben, welche als solche wegen der