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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
575
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Verbindlichkeit des Schuldners/ dessen Rcchts-Nach-folger sie sind/ verurtheilt werde».

In Bezug auf die Ausnahmen vom Personal-Arrest/welche bei der Vcrurthcilung wegen Wechsel-Verbindlichkeiteneintrete»/ kommt der Artikel 2 der allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung zur Anwendung.

Die Vorschrift des Artikels 809 Nr. 5 der Civil-Prozcß-Ordnung ist in den im §. k bezeichneten Fällen nicht an-wendbar.

Artikel 51.

Auf Personal-Arrest ist nur dann von den Handels-Ge-richten zu erkenne»/ wenn darauf angetragen ist.

Die Vollstreckung durch Personal-Arrest kann nur erfolge»/wenn derselben durch Erkenntniß ausdrücklich stattgegeben ist.

Artikel 52.

In dem Artikel XII. des Einsührungs-Gesetzes zum Straf-Gesetzbuch treten an die Stelle der §§. 2 und 3 die folgendenBestimmungen!

§. 2. Kaufleute im Sinne des Handels-Gesetzbuchs/ welche' ihre Zahlungen einstellen/ können mit Gefängnis bis zu zwei^ Iahren bestraft werden:

1) wenn sie nach Dotal-Recht oder mit vertragsmäßi-ger Gütertrennung vcrheirathet/ die Vorschriften desArtikels 41 dieses Gesetzes nicht befolgt haben/

2) wenn sie nicht innerhalb der drei Tage nach Ein-stellung der Zahlungen die durch Artikel 440 desRheinischen Handels-Gesetzbuchs vorgeschriebene Er-klärung abgegeben haben/ oder wenn ihre Erklärungnicht die Namen aller solidarisch haftenden Gesell-schafter enthält/

2) wenn sie sich ohne rechtmäßige Verhinderung in denfestgesetzten Fällen und Fristen nicht bei den Agen-ten und Syndiken persönlich cingefundcn/ oder/nachdem sie ein freies Geleit erhalten/ nicht vorGericht gestellt haben.

Die in den Artikeln 69 und 586 bis 599 des RheinischenHandels-Gesetzbuchs enthaltenen Strafbestimmungcn sind aufge-hoben.

§. 3. Ein Gläubiger/ welcher nach erlangter Kenntniß von derZahlungs-Einstcllung zu seiner Begünstigung und zum Nachtheilder übrigen Gläubiger einen besonderen Vertrag mit dem Ge-meinfchuldner oder dessen Erben eingeht/ oder welcher sich vondemselben oder anderen Personen besondere Vortheile dafür ge-währen oder versprechen läßt/ daß er bei der Berathung undBeschlußnahme der Gläubiger in einem gewissen Sinne stimme/Wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.