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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Auch kann gegen denselben zugleich auf zeitige Untersagungder Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

V. Abschnitt.

Bestimmungen, das Seerecht betreffend.

Artikel 53.

Die ans die Führung des Schiffs-Registers sich beziehendenVorschriften der Artikel 432 bis 438 des Handels «Gesetzbuchswerden durch die nachstehenden Bestimmungen ergänzt.

§- 1.

Als Preußische Schiffe und als berechtigt, die PreußischeFlagge zu führen, sind nur diejenigen Schisse anzusehen, welchesich in dem ausschließlichen Eigenthum Preußischer Unterthanenbefinden.

Aktien-Gesellschaften, welche in Preußen errichtet sind undweiche zugleich in Preußen ihren Sitz haben, stehen Preußischen Unterthanen gleich. Dasselbe gilt von Kommandit-Gescllschaftenauf Aktien, welche in Preußen errichtet sind und in Preußen ihren Sitz haben, sofern zugleich die persönlich haftenden Mit-glieder derselben sämmtlich Preußische Unterthanen sind.

§. 2.

Die Führung des Schiffsregisters und die Ausfertigungder Certifikate wird den Handelsgerichten übertragen, in derenBezirken die Seehäfen belegen sind. Ein jedes dieser Gerichtebat für alle Häfen seines Bezirks nur ein Schiffsregister zuführen.

§. 3.

Ein jedes Schiff kann nur in dasjenige Schiffsregister ein-getragen werden, welches für seinen Heimathshasen (Artikel 435des Handels-Gesctzbuchs) geführt wird.

§- 4.

Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister mußenthalten:

1) den Namen und die Gattung des Schiffs (ob Barke,Brigg u. s. w.)/

2) seine Größe und die nach der Größe berechneteTragfähigkeit/

3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung, oder, wennes einem anderen Lande angehört hat, den That-umstand, wodurch es das Recht, die Landesflaggezu führen, erlangt hat, und außerdem, wenn thun-lich, die Zeit und den Ort der Erbauung/

4) den Heimathshasen/

5) den Namen und die nähere Bezeichnung des Rhe-ders (Artikel 450 des Handels-Gesctzbuchs), oder,