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wenn eine Rhcdcrei besteht (Artikel 456 a. a. O.)/den Namen und die nähere Bezeichnung aller Mit«rhedcr und die Größe der Schiffspart eines Jeden/ist eine ^andcls-Gesellschast Rheder oder Mitrhcder,so sind die Firma und der Ort, an welchem dieGesellschaft ihren Sin hat, und wenn die Gesell-schaft nicht eine Aktien - Gesellschaft ist, die Namenund die nähere Bezeichnung aller Gesellschafter ein-zutragen/ bei der Kommandit-Gesellschast ans Aktiengenügt statt der Eintragung aller Gesellschafter dieEintragung aller persönlich haftenden Gesellschafter/
6) den Rcchtsgrund, auf welchem die Erwerbung desEigenthums des Schiffs oder der einzelnen Schiffs-parten beruht/
7) die Nationalität des Rhedcrs oder der Mitrhcder/
8) den Tag der Eintragung des Schiffs,
Ein jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einerbesonderen Ordnungs-Nummer eingetragen,
§-5-
Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister darferst geschehen, nachdem das Recht desselben, die PreußischeFlagge zu führen (§. 1), und alle in dem §. 4 bezeichnetenThatsachen glaubhaft nachgewiesen sind.
8- 6.
Das Recht, die Preußische Flagge zu führen, darf wederbor der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister, noch border Ausfertigung des Certifikats ausgeübt werden.
Das Certifikat muß in wortgetreuer UebereinstimmungAlles enthalten, was in das Schiffsregister eingetragen ist, undbezeugen, daß die nach §, 5 erforderlichen Nachweisungcn ge-führt sind.
Durch das Certifikat wird das Recht des Schiffs, die Preu-ßische Flagge zu führen, nachgewiesen,
§.7.
Wenn ein im Auslande befindliches fremdes Schiff durchden Uebergang in das Eigenthum eines Preußischen Unterthansdas Recht, die Preußische Flagge zu führen, erlangt, so könnendie Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister und das Cer-tifikat durch ein bon dem Preußischen Konsul, in dessen Bezirkdas Schiff zur Zeit des Eigenthums-Uebcrgangcs sich befindet,über den Erwerb des Recht's, die Preußische Flagge zu führen,ertheiltes Attest, jedocb nur für die Dauer eines Jahres seitdem Tage der Ausstellung des Attestes, erseht werden.
Tritt in den Thatsachen, welche in dem §. 4 bezeichnetsind, nach der Eintragung des Schiffs in das Schisssregister,
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