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eine Veränderung ein, so hat der Rheder dieseldc binnen sechsWochen nach Ablauf des Tages, an welchem er don ihr Kennt-niß erhalten hat, dem das Schisssregister führenden Gericht znmZweck der Befolgung der Vorschriften des Artikels 436 desHandels-Gesetzbuchs anzuzeigen und nachzuweisen. Dasselbe gilt,wenn eine Thatsache eintritt, welche nach dem zweiten Absaßdes Artikels 436 des Handels - Gesetzbuchs die Löschung desSchiffs im Schiffs-Registcr und die Zurückliefcrung des Certisi-kats erforderlich macht.
Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisungliegt ob:
1) wenn eine Rhederci besteht, allen Mitrhedcrn,'
2) wenn eine Aktiengesellschaft Nhedcr oder Mitrhederist, für dieselbe allen Mitgliedern des Vorstandes/
3) wenn eine andere Handelsgesellschaft Rheder oderMitrheder ist, für dieselbe allen persönlich haftendenGesellschaftern /
4) wenn die Veränderung in einem Eigenthumswechselbesteht, wodurch das Recht des Schiffs, die Preu-ßische Flagge zu führen, nicht berührt wird, demneuen Erwerbcr des Schiffs oder der Schiffspart.
§. 9.
Wer eine nach dem vorstehenden Paragraphen ihm oblie-gende Verpflichtung binnen der sechswöchcntlichen Frist nicht er-füllt, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern bestraft,sofern er nicht beweist, daß er ohne sein Verschulden außerStande gewesen sei, dieselbe zu erfüllen/ die Strafe tritt nichtein, wenn vor Ablauf der Frist die Verpflichtung von einemMitverpflichteten erfüllt ist.
Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zu bestim-men, ob und inwieweit die Artikel 432 bis 437 des Handels-Gesetzbuchs und die vorstehenden 1 bis 9 ans kleinere Fahr-zeuge (Küstenfahrer und dergleichen) keine Anwendung findensollen.
§. 11.
Der Justiz-Minister hat die Gerichte wegen Führung desSchiffsregisters mit einer Instruktion zu versehen.
Artikel 54.
Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, in Betreffeinzelner Häfen zu verordnen, daß denselben für die Anwendbarkeitder Bestimmungen, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffs indem Heimaths-Hafen beziehen, alle oder einzelne Häfen ihresReviers glcichzuachten seien (Artikel 458 des Handels - Gesetz-buchs).
Artikel 55.
Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zu besinn-