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men, auf welchen kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und der-gleichen) die Führung eines Journals nicht erforderlich sein soll(Artikel 489 des Handels-Gcsctzbuchs).
Artikel 56.
Ueber die Rechte des Sehiffsmanns in Ansehung der Heuerwird zur Ergänzung der Artikel 536 und 541 des Handels-Gesetzbuchs Folgendes verordnet.
§- I-
Wenn nach Beendigung der Ausreise eine oder mebrcreZwischenreisen unternommen werden/ so kann der Schisssmann,sobald sechs Monate seit dem Antritt der Ausreise abgelaufensind/ in dem ersten Hafen/ welchen das Schiff anläuft/ sofernes darin ganz oder zum größeren Theile gelöscht wird/ die Aus-zahlung der Hälfte der bis dahin verdienten Heuer verlangen.Die Zahlung muß nach seiner Wahl entweder baar oder mittelsteiner Anweisung aus den Nheder erfolgen/ welche zwei Tagenach Sicht zahlbar ist.
In gleicher Weise ist der Schiffsmann, sobald sechs Mo-nate stit der früheren Auszahlung abgelaufen sind, die Aus-zahlung der Hälfte der seit der früheren Auszahlung verdientenHeuer zu fordern berechtigt.
8- 2.
Die in dem Artikel 541 des Handels - Gesetzbuchs vorge-schriebene Erhöhung der nach Zeit bedungenen Heuer beträgtvon dem Beginn des dritten Jahres an ein Fünftel, von demBeginn des vierten Jahres an ein ferneres Fünftel des in demHcuervertrag festgesetzten Betrages/ Leichtmatrosen rücken mitBeginn des dritten "Jahres in die Heuer der Vollmatrosen,Schiffsjungen in die veucr der Leichtmatrosen, in beiden Fällenunter Hinzurechnung der vorerwähnten Erhöhung.
Artikel 57.
Ueber das Verfahren bei Aufmachung der Dispache undüber die Ausführung derselben werden folgende Vorschriftenertheilt.
§. 1.
Der Dispacheur hat die Dispache jofort nach ihrer Auf-machung dem Handelsgericht zu überreichen. Dem Handelsge-richt liegt ob, die Dispache zu prüfen und dieselbe, wenn sichFehler oder Mängel finden, durch den Dispacheur berichtigen zulassen.
§. 2.
Nachdem die Dispache geprüft und erforderlichenfalls be-richtigt ist, werden diejenigen Beteiligten, welche bei dem Ge-richte sich gemeldet haben, oder demselben anderweit, insbeson-dere aus den Schiffs- oder Ladungspapieren bekannt gewordensind, sofern sie am Ort des Gerichts sich aufhalten, oder dort
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