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anwesende Vertreter bestellt haben/ nnd für die übrigen Be-theiligten ein ihnen zu bestellender Offizial - Anwalt zu einemTermin vor einem Kommissar des Gerichts vorgeladen/ um sichüber die Dispache zu erklären.
Die Vorladung geschieht unter der Verwarnung/ daß gegenden Nichterscheinenden angenommen wird/ er habe gegen dieDispache nichts zu erinnern.
Werden in dem Termine gegen die Dispache keine Ein-wendungen erhoben/ so hat das Gericht dieselbe zu bestätigen.
Wenn ein Beteiligter Einwendungen geltend macht/ sohat er dieselben im Termine näher zu begründen oder sich einebesondere Klageschrist vorzubehalten. Im letzteren Falle mußdie Klageschrist binnen vierzehn Tagen bei dem Gerichte einge-reicht werde«/ wenn dies nicht geschieht/ so wird angenommen,daß das im Termin aufgenommene Protokoll als Klageschriftgelten solle.
Auf die Klageschrift, oder wenn eine solche nicht vorbe-halten oder innerhalb einer vicrzehntägigen Frist nicht eingereichtist, auf die als Klageschrift dienende Abschrift des Termins-Protokolls wird von dem Gerichte das ordentliche Prozeß-Verfahren eingeleitet.
6.
Sind die vorgebrachten Einwendungen durch rechtskräftigeEntscheidung oder in anderer Art endgültig erledigt, so erfolgtdie Bestätigung der Dispache durch das Gericht, nachdem die-selbe erforderlichenfalls nach Maßgabe der Erledigung der Ein-wendungen berichtigt ist.
§. 6.
Wenn Einwendungen erhoben werden, welche nur einenTheil der Dispache berühren, fo hat das Gericht die letztere,insoweit sie durch die Einwendungen nicht berührt ist, sofort zubestätigen.
§. 7.
Aus der von dem Gericht bestätigten Dispache findet dieExekution statt.
Artikel 58.
In anderen als den im Artikel 767 des Handcls-Gcsetz-buchs bezeichneten Fällen der Veräußerung eines Schiffs erlöschendie Pfandrechte der dem Erwcrber nicht bekannten Schiffs-gläubigcr, wenn diese zur Anmeldung ihrer Rechte auf Antragdes Erwerbers ohne Erfolg öffentlich vorgeladen sind.
Hierbei kommen folgende Vorschriften zur Anwendung!
§. I.
Der Antrag ist erst nach der Eintragung der Veräußerungin das Schiffs-Register zulässig/ er ist bei dem Gericht anzu-