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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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bringen, welches das Schiffs-Register führt. Der Antragstellermuß zur Begründung des Antrags dem Gericht anzeigen, obund welche Schiffs-Gläubiger ihm bekannt sind.

8- 2.

Das Gericht hat einen Termin vor einem Kommissaranzuberaumen und durch öffentliche Bekanntmachung die nicht,angezeigten Schiffs-Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche beiVermeidung des Ausschlusses spätestens in diesem Termineanzumelden.

Der Termin wird auf drei Monate hinausgerückt. Fürdie Berechnung der dreimonatlichen Frist und die Art undWeise der öffentlichen Bekanntmachung sind die Vorschriftendes Artikels XVI. des Einführuugs-Gcsetzes zur Konkurs-Ord-nung vom 8. Mai 1855 maßgebend.

8- 3-

Nach Abhaltung des Termins ist ein Präklusions-Erkennt-niß abzufassen/ in diesem sind den Schiffsgläubigern, welche vondem Antragsteller angezeigt sind oder welche sich gemeldet haben,ibre Rechte vorzubehalten, die übrigen Schiffsgläubigcr mit ihrenAnsprüchen auszuschließen.

8. 4.

Eine Ausfertigung des Präklusions-Erkeuntnisscs ist durchöffentlichen Aushang an der Gerichtsstelle bekannt zu machen,'die Insinuation an die ausgeschlossenen Schiffsgläubiger giltals bewirkt, wenn die Ausfertigung vierzehn Tage lang ausgc-hangen hat.

Den Gläubigern, welchen ihre Rechte vorbehalten sind, isteine Abschrift des Erkenntuisics mitzutheilen.

Gegen das Erkenntniß findet nur das Rechtsmittel derRestitution statt.

Artikel 59.

In den Landesthcilen, in welchen das Allgemeine Landrcchtgilt, "treten in Betreff der Verpfändung von Seeschiffen, mitAusschluß derjenigen, welche in das Schiffs-Register nicht ein-zutragen sind, an die Stelle der §§. 392 bis 397 und 313 desAllgemeinen Landrechts Theil 1. Titel 29 folgende Vorschriften:

8- i.

Die Verpfändung muß in das Schiffs-Register eingetragenwerden.

, Die Eintragung erfolgt von dem Gericht, welches dasSchiffs-Register führt.

Sie muß enthalten:

1) den Namen des Gläubigers/

2) die Forderung, für welche die Verpfändung ge-schehen ist/