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3) die Bezugnahme auf die Vcrpfändungs - Urkunde/unter Bezeichnung des Orts und des Datums derAusstellung/
4) die Zeit der Eintragung.
Die geschehene Eintragung ist von dem Gericht auf derVerpfändungs-Urkunde und auf dem Ecrtifikat des Pfand-bestellcrs zu vermerken.
2.
Durch die Eintragung in das Schiffs-Register wird dieVerpfändung selbst vvllzogcn.
So lange die Verpfändung in das Schiffs-Register einge-tragen ist/ kommen dem Gläubiger die Rechte eines wirklichenPfand-Inhabers zu.
Die Eintragung der Verpfändung wird nach der Auf-hebung des Pfandrechts im Schiffs-Register gelöscht.
3-
Unter den in das Schiffs-Register eingetragenen Pfand-rechten bestimmt sich das Vorrecht nach der Zcitfolgc der Ein-tragung.
Il Titel.
Bestimmungen/ die Aushebung bisheriger Gesetzebetreffend.
Artikels.
Mit dem k. März 1862 treten die nachfolgenden Gesetzeund Verordnungen/ nebst allen dieselben ergänzenden oder er-läuternden Bestimmungen außer Kraft:
1) die §§. 475 bis 712 und die M 1365 bis 2464des achten Titels des zweiten Theils des Allge-meinen Landrechts/ jedoch die §§. 1934 bis 2358nur insoweit/ als dieselben auf die Versicherunggegen die Gefahren der Sec-Schifffahrt sich beziehen?ferner das Schwcdisch-Pommcrsche Scerccht,
2) die beiden ersten Bücher des Rheinischen Handels-Gcsetzbuchs und sämmtliche in dem Bezirk desAppellations-Gcrichtshofes zu Köln publizirten Fran-zösischen Gesetze und Verordnungen über die Börsenund die Handels-Mäklcr?
3) alle bisherigen Gesetze oder gesetzliche Vorschriften,welche über Handelssachen (Artikel 2 dieses Gesetzes)besondere von dem allgemeinen bürgerlichen Rechtabweichende privatrechtliche Bestimmungen enthalten,sofern nicht dieselben einen Gegenstand betreffen, inAnsehung dessen das Handels - Gesetzbuch auf die