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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Landesgcsctze hinweist/ oder insofern nicht die Fort-dauer ihrer Geltung in diesem Einführungsgesctzebestimmt ist. Die das Prozeßrecht betreffenden Be-stimmungen bleiben in Kraft/ sofern sie nickt indiesem Gesetze für abgeändert oder aufgehoben er-klärt sind.

Artikel 61.

Ungeachtet der Vorschrift unter Ziffer 8 des vorstehendenArtikels bleiben in Kraft/ soweit nicht Bestimmungen desHandels-Gesctzbuchs entgegenstehen -

1) die Gesetze oder gesetzlichen Vorschriften/ welche zumGegenstand Habens

die Versicherung/ außer der Versicherunggegen die Gefahren der See-Schifffahrt/

die Rechtsverhältnisse der Kaufleute zu ihrenGehülfen und Lehrlingen/

das Rcchtsverhältniß der Stromschiffcr zuihren Leuten/

das Rcchtsverhältniß der Wirthe zu denbei ihnen einkehrenden Personen/das Apotheker-Gewerbe/

2) die Gesetze oder gesetzlichen Vorschriften/ welche inAbweichung von dem allgemeinen bürgerlichen Rechtekürzere Verjährungsfristen für Forderungen derKaufleute oder einzelner Klassen von Kaufleutenbestimmen/ insbesondere das Gesetz vom 31. März1838 (Gesetz-Sammlung Seite 249)/ die Verordnungvom 15. April 1842 (Gesetz-Sammlung Seite 114)/die Verordnung für die Landcstheilc/ in welchennoch gemeines Recht gilt/ vom 6. Juli 1845 (Ge-setz-Sammlung Seite 483)/ die Verordnung fürdie Hohenzollcrnschen Lande vom 12. März '1869(Gesetz-Sammlung Seite 97)/ und die Artikel 2271und folgende des Rheinischen Civil-Gesetzbuches/

3) die nachfolgenden Gesetze!

die Verordnung über die Ermittelung desHaudelsgewichts beim Handel mit roher Seidevom 14. Oktober 1844 (Gesetz - SammlungSeite 661)/

die Verordnung vom 5. Oktober 1833/ be-treffend die Verpflichtung der Preußischen See-schiffe zur Mitnahme verunglückter vaterländischerSchiffsmänner (Gesetz-Sammlung Seite 122)/das Gesetz vom 31. März 1841 zur Er-haltung der Manuszucht auf den Seeschiffen(Gesetz-Sammlung Seite 64).