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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Hl. Titel.

Uebergangs - Bestimmungen.

Artikel 62.

Die Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs/ gemäß welchendie Handelsfirmen und die Handelsgesellschaften/ sowie die Vor-steher der Aktiengesellschaften/ zur Eintragung in das Handels-register angemeldet und die Firmen und Unterstbristen vor demHandelsgericht gezeichnet oder die Zeichnungen in beglaubigterForm eingereicht werden sollen/ müssen von den Kaufleuten/welche bereits vor dem >. März 1862 ihren Geschäftsbetriebbegonnen haben/ sowie in Betreff der Handelsgesellschaften/welche bereits vor diesem Zeitpunkte errichtet sind/ ebenfallsbefolgt werden.

Die vorstehende Bestimmung gilt auch für die Kaufleuteund Handelsgesellschaften/ deren Firme» bereits nach den bis-herigen Einrichtungen bei Behörden oder Korporationen ange-meldet oder in amtliche Register eingetragen sind/ sowie von denHandelsgesellschaften/ deren Errichtung in solcher Weise ver-öffentlicht ist/ insbesondere von den Handelsgesellschaften/ welchein das nach Vorschrift des Rheinischen .Handelsgesetzbuchs ge-führte Register eingeschrieben sind.

Artikel 63.

Ist bei einer am 1. März 1862 bereits bestehenden Handels-gesellschaft nach ihrer Errichtung eine Aenderung eingetreten/welche nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Ein-tragung in das Handelsregister anzumelden fft, so muß dieAnmeldung zur Eintragung der Gesellschaft nach Maßgabe dereingetretenen Aenderung geschehen.

Artikel 64.

Die in den Artikeln 62 und 63 vorgeschriebenen Anmel-dungen und Zeichnungen sind binnen einer Frist von drei Mo-naten/ vom 1. März 1862 an gerechnet/ zu bewirken. NachAblauf dieser Frist haben die Handelsgerichte die Betheiligtenin dem durch den Artikel 5 vorgeschriebenen Verfahren zurBefolgung der obigen Anordnungen von Amtswcgen durchOrdnungsstrafen anzuhalten.

Artikel 65.

Auch die in dem Handels-Gesctzbuch über die Firmen ge-gebenen Vorschriften, auf welche der Artikel 62 sich nicht be-zicht, haben für die Kaufleute, welche bereits vor dem 1. März1862 ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, sowie für die