Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
585
Einzelbild herunterladen
 

585

Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem l, März l862errichtet sind/ ebenfalls Geltung.

Jedoch kommen die Vorschriften der Artikel 16/ 17/ 18/2t) und 21 Absatz 2 des Handels - Gesetzbuchs in Bezug anseine Firma/ deren ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaftbereits vor dem I. März 1862 sich bedient hat/ nicht zur An-Wendung/ sofern dieselbe innerhalb der im Artikel 64 bezeichne-ten Frist zur Eintragung in das Handels - Register angemel-det wird.

Wenn in Folge der letzteren Bestimmung für mehrere Per-sonen oder Handelsgesellschaften dieselbe Firma in das Handels-Registcr eingetragen wird/ so bleibt jeder von ihnen das Rechtvorbehalten/ gegen die anderen, sofern diese ihr gegenüber beiEintritt der Geltung des Handelsgesetzbuchs nicht befugt waren/diese Firma anzunehmen oder zu führen/ auf Unterlassung derFührung derselben zu klagen.

Artikel 66.

Eine bereits vor dem I. März 1862 gültig errichteteAktien-Gesellschaft oder Kommandit-Gcsellschaft aus Aktien wirdin das Handcls-Rcgister eingetragen/ sollten auch die Erforder-nisse nicht erfüllt sein, welche das Handels-Gesetzbuch für dieErrichtung einer solchen Gesellschaft vorschreibt und denen nachden Vorschriften desselben genügt sein muß/ bevor die Eintra-gung der Gesellschaft geschehen kann.

Lei der Eintragung einer Aktiengesellschaft/ welche unterder Herrschaft des Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom9. November 1843 (Gesetz-Sammlung Seite 341) errichtet ist/unterbleibt die Eintragung des Gesellschafts-Vertrages und deretwaigen Abänderungs-Bcschlüsse, sowie der Gcnehmigungs-Ur-kunden/ es genügt die Eintragung eines Auszugs/ welcher dieim zweiten Absatz des Artikels 219 des Handels - Gesetzbuchsunter Ziffer 16 vorgeschriebenen Angaben und außerdem dieHinweisung auf das 'Amtsblatt oder die Gesetz-Sammlung ent-hält/ worin der Gesellschafts-Vertrag/ seine etwaigen Abände-rungen und die Genehmigungs-Urkundeu abgedruckt sind.

Artikel 67.

Sind die zur Geschäftsführung befugten Mitglieder eineram 1. März 1862 bereits bestehenden offenen Gesellschaft/ Kom-mandit-Gescllschaft oder Kommandit-Gesellschast auf Aktien durchden Gesellschafts - Vertrag oder durch einen vor dem 1. März1862 errichteten Vertrag in der Bcfugniß, die Gesellschaft zuvertreten/ beschränkt, so bestimmt sich die Wirkung dieser Be-schränkung im Verhältniß zu dritten Personen noch innerhalbeines Zeitraums von drei Monaten, von dem 1. März 1862an gerechnet, nach den bisherigen Gesetze».

Die Beschränkung kann innerhalb dieses Zeitraums zurEintragung in das Handcls-Rcgister angemeldet werden/ gc-